Der Begriff des Urlaubs früher und heute

Der Begriff des Urlaubs früher und heute

Künstliche Intelligenz kann Menschen diskriminieren. Seit einiger Zeit ist durch verschiedene Beispiele bekannt, dass Anwendungen von KI diskriminieren können. Beispielsweise wurden Frauen gegenüber Männern bei der Vergabe von Krediten benachteiligt. Es wurden auch Menschen entehrt. Dies geschah, weil die Gesichtserkennung Fotos von einzelnen Personen automatisiert verglichen und einer Tierart zugeordnet hatte. Wie kann das sein? Eigentlich könnte man davon ausgehen, dass KI keine diskriminierenden Entscheidungen treffen kann, denn im Gegensatz zum Menschen, berechnet die KI emotionslos. Die Entscheidung ist das Resultat einer Rechenoperation. Diese ist logisch und gefühllos. In der Tat trifft die KI ihre Entscheidungen auch sachlich, unvoreingenommen und unparteiisch, also objektiv. Dennoch kann der selbst lernende Algorithmus im Ergebnis Menschen diskriminieren, denn die Ausgangsmerkmale, mit denen das Programm rechnet, tragen bereits die Diskriminierung in sich. Beispielsweise wird bei einem Lebenslaufverlauf eine Mutter mit Zeiten der Arbeitsunterbrechung der KI auffallen. Wenn nun die KI nicht die Gründe für diesen Unterschied kennt und wie es mit diesem umzugehen hat, dann kann es zu einer Benachteiligung der Mutter aufgrund dieses Merkmals kommen. Ausschluss von Diskriminierung durch mehr Daten oder positive Diskriminierung? Es klingt paradox, aber je mehr Daten die KI hat, umso besser kann diese differenzieren und Benachteiligungen ausschließen. Dies deckt sich aber nun überhaupt gar nicht mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit. Ein Dilemma. Deswegen wird auch in den Fachkreisen überlegt, ob eine positive Diskriminierung, also die gezielte und offenkundige Bevorzugung benachteiligter Menschen, das Problem lösen könnte. Lösung der „Subobjektivität“ überhaupt möglich? Im Grunde ist die Diskriminierung ein Ergebnis einer gleichzeitig subjektiven wie auch objektiven Entscheidungsfindung. Sozusagen eine „Subobjektivität“, denn anhand von subjektiven Merkmalen trifft die KI objektive Entscheidungen. Die für die KI vorgegebenen Kriterien sind also der Grund für die Diskriminierung. Die Ausgangsparameter setzt der Mensch. Deswegen ist es enorm wichtig, dass alle Auswahlkriterien so bestimmt werden, dass nicht durch das Zusammentreffen von subjektiven Kriterien und objektive Berechnungen eine diskriminierende Entscheidung von der KI vorgeschlagen wird.

Urlaub im heutigen Sinn

Heute ist nach § 1 Bundesurlaubsgesetz unter Urlaub der Erholungsurlaub zu verstehen. Es handelt sich um eine arbeitsfreie Zeit, die jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mindestens für 24 Werktage im Jahr beanspruchen kann. Urlaub ist heute ein besonder Fall des Lohns ohne Arbeit. Neben dem bezahlten Urlaub ist es auch möglich, dass sich die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer über unbezahlten Urlaub einigen. Kern der Aussage des Begriffs Urlaub ist also die Nichtleistung von Arbeit und Dienst ohne Rechtsnachteile für die Arbeitnehmerin. Es handelt sich um ein erlaubtes Fernbleiben von der Arbeit.

Urlaub im früheren Sinn

Der Begriff des Urlaubs ist bereits im mittelhochdeutschen Begriff des „urloup“ (DWB, Grimm, Bd.24, Sp. 2466) bekannt. In der ursprünglichen Bedeutung stand die „Erlaubnis“ im Mittelpunkt. Nachweisbar ist die Benutzung des Wortes für die Umschreibung einer „Entlassung“, „Entlastung“ oder „Erlaubnis zu gehen“. (DWB, Grimm, Bd. 24., Sp. 2466). In einige mittelalterlichen Rechtsquellen lässt sich der Begriff „Urlaub“ bereits als Umschreibung für das genehmigte entfernen vom Dienst bzw. Dienstort nachweisen. So beispielsweise in der Schulordnung der Stadt Saalfeld aus dem Jahr 1458:

 „Dafern er auch in seinen oder andern Geschäfte zu verreisen hätte, sollte er sowol von dem Pfarrherrn aus dem Rat und Altarleuten Urlaub nehmen.“ (Stadtarchiv Saalfeld UrkNr. XXX  )

In den folgenden Jahrhunderten hat sich dieses Wort in seiner Bedeutung zu der uns heute bekannten Aussage gewandelt, dass der Arbeitnehmer berechtigt und bezahlt von seiner Arbeit fern bleiben darf. Als Bedeutung für eine „Erlaubnis“ ist es indes heute gar nicht mehr in Gebrauch.

 

Der Begriff des Urlaubs früher und heute

Der Ausgleich von Unrecht im Frühmittelalter

Künstliche Intelligenz kann Menschen diskriminieren. Seit einiger Zeit ist durch verschiedene Beispiele bekannt, dass Anwendungen von KI diskriminieren können. Beispielsweise wurden Frauen gegenüber Männern bei der Vergabe von Krediten benachteiligt. Es wurden auch Menschen entehrt. Dies geschah, weil die Gesichtserkennung Fotos von einzelnen Personen automatisiert verglichen und einer Tierart zugeordnet hatte. Wie kann das sein? Eigentlich könnte man davon ausgehen, dass KI keine diskriminierenden Entscheidungen treffen kann, denn im Gegensatz zum Menschen, berechnet die KI emotionslos. Die Entscheidung ist das Resultat einer Rechenoperation. Diese ist logisch und gefühllos. In der Tat trifft die KI ihre Entscheidungen auch sachlich, unvoreingenommen und unparteiisch, also objektiv. Dennoch kann der selbst lernende Algorithmus im Ergebnis Menschen diskriminieren, denn die Ausgangsmerkmale, mit denen das Programm rechnet, tragen bereits die Diskriminierung in sich. Beispielsweise wird bei einem Lebenslaufverlauf eine Mutter mit Zeiten der Arbeitsunterbrechung der KI auffallen. Wenn nun die KI nicht die Gründe für diesen Unterschied kennt und wie es mit diesem umzugehen hat, dann kann es zu einer Benachteiligung der Mutter aufgrund dieses Merkmals kommen. Ausschluss von Diskriminierung durch mehr Daten oder positive Diskriminierung? Es klingt paradox, aber je mehr Daten die KI hat, umso besser kann diese differenzieren und Benachteiligungen ausschließen. Dies deckt sich aber nun überhaupt gar nicht mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit. Ein Dilemma. Deswegen wird auch in den Fachkreisen überlegt, ob eine positive Diskriminierung, also die gezielte und offenkundige Bevorzugung benachteiligter Menschen, das Problem lösen könnte. Lösung der „Subobjektivität“ überhaupt möglich? Im Grunde ist die Diskriminierung ein Ergebnis einer gleichzeitig subjektiven wie auch objektiven Entscheidungsfindung. Sozusagen eine „Subobjektivität“, denn anhand von subjektiven Merkmalen trifft die KI objektive Entscheidungen. Die für die KI vorgegebenen Kriterien sind also der Grund für die Diskriminierung. Die Ausgangsparameter setzt der Mensch. Deswegen ist es enorm wichtig, dass alle Auswahlkriterien so bestimmt werden, dass nicht durch das Zusammentreffen von subjektiven Kriterien und objektive Berechnungen eine diskriminierende Entscheidung von der KI vorgeschlagen wird.

Frühmittelalterliche Gesellschaft

Im Frühmittelalter (um 500 n. Chr. bis um 1050 n. Chr.) lebten die Menschen in Europa in Personenverbänden. Als Bezeichnung für diese Personenverbände ist der Begriff der Sippe (gotisch: „sibja“; ahd. „sippis“; mhd. „sippe“) überliefert, den wir in der heutigen Alltagssprache  scherzhaft oder auch abwertend als Bezeichnung für die Gesamtheit der Mitglieder der Familie verwenden. Die persönliche Zugehörigkeit zur Sippe entstand durch Verwandtschaft bzw. das Aufwachsen des Kindes in einer bestimmten Sippe. Das Merkmal der Verwandtschaft bedeutete zugleich, dass man sich wohl gesonnen war und gemeinsam in Frieden zusammenlebte. Diejenigen Personenverbände, die sich durch ihre gemeinsame Kultur und Geschichte sowie auch Sprache verbunden fühlten, bildeten eine große Gemeinschaft. Diese Gemeinschaft wird in der Forschung als Volk oder Stamm bezeichnet. Im frühmittelalterlichen Europa lebten beispielsweise die Burgunder, Langobarden, Thüringer, Sachsen, Goten, Friesen, Bayern, Jüten und Angeln.

Was war damals Unrecht?

Die Feststellung, ob eine Handlung Unrecht war, oblag als Erstes der eigenen Wahrnehmung des betroffenen Menschen und seiner Sippe. Was in der frühmittelalterlichen Gemeinschaft unter Unrecht verstanden wurde, ist schwer zu fassen. Das „Hineindenken“ in das damalige Verständnis von Recht und Unrecht verführt zu falschen Schlüssen. Was im heutigen Rechtsverständnis evident als Unrecht gilt, ist ein Produkt einer Jahrhunderte währenden Entwicklung. Aufgrund unserer eigenen Sozialisation in der jetzigen Gesellschaft können wir nur schlecht nachvollziehen, welche Wertvorstellungen und Prinzipien die Menschen in der frühmittelalterlichen Gesellschaft hatten. Deshalb können wir nicht wie ein Mensch aus dem Frühmittelalter denken, sondern allenfalls anhand der vorliegenden Erkenntnisse erahnen, was der Mensch damals gefühlt und gedacht haben könnte. Wir wissen aber, dass die Menschen schon immer und auch im Frühmittelalter ein Bedürfnis nach dem Schutz für ihr Leben und das ihrer Familien gehabt haben müssen. Dieser Denkschluss entspricht den Erkenntnissen zum Selbsterhaltungstrieb. Der Begriff „Friede“ umschreibt bereits seit dem Althochdeutschen und in sprachlichen Wandelungen in nahezu allen Sprachen des heutigen Europas einen Zustand von Ruhe und Schutz für Menschen und ist ein sprachliches Zeugnis für eben das Bestreben des Menschen, sich in einer Lebensumgebung aufzuhalten, die sein eigenes Überleben sichert.

Demnach ist alles das Unrecht, was den Frieden stört oder zerstört. Wurde ein freier Mann eines bestimmten Familienverbandes von einem anderen freien Mann getötet oder verletzt so war diese Verletzung ein Bruch des Friedens. Zugleich wurde aber nicht nur der Frieden gebrochen, sondern auch die Ehre des Opfers und seines Personenverbandes beschädigt. Die Ehre ist das Ansehen und die Wertschätzung einer Person, die ihm von einer anderen Person entgegengebracht wird. Bei einem Totschlag oder einer Körperverletzung ist der Mangel an Wertschätzung des Täters für das Opfer offensichtlich, sodass ein harmonisches Zusammenleben in gegenseitiger Anerkennung nicht mehr möglich war. Diesen Zustand drückte Machiavelli später wie folgt aus: „Wer den Frieden stört, der mache sich auf den Krieg gefasst.“

Ausgleich des Unrechts durch Selbstjustiz

Durch das Fehlen einer geregelten und gefestigten Rechtsordnung galt kein einheitliches Verfahren. Wenn einem Menschen ein Unrecht durch einen anderen angetan wurde, so wollte dieser eine schnelle Reaktion. Dieser Wunsch nach schnellstmöglicher Genugtuung führte oft dazu, dass der Geschädigte oder seine Familie den Vorfall selbst richtete, indem Selbsthilfe durch Rache (Blutrache) geübt wurde. Der Lösungsweg für die Herstellung eines gerechten Zustandes wurde folglich in dem persönlichen Streit gesucht. Die Fehde als sich gegenseitiges „Bekriegen“ wurde zwischen den Familien geführt. Dieser Krieg zwischen den Familienverbänden konnte durch gegenseitige Akte der Rache erst dann zum Ende finden, wenn eine Sippe besiegt war oder die Vernunft durch das Aushandeln einer Sühne dem Krieg Einhalt gebot. Anders mag der Umgang mit geschehenem Unrechte innerhalb der Sippe gewesen sein, da die Blutsverwandtschaft als striktes Band einen gegenseitigen feindlichen Racheakt ausschloss. Hier trafen die Konsequenzen für sein unrechtes Handeln den Verursacher von Unrecht allein und die Strafe war, wie in vielen frühen Gesellschaftsformen, oftmals der Ausschluss aus der Sippe.

Die ersten Rechtsaufzeichnungen in den sog. Volksrechten der europäischen Völker des Frühmittelalters sind Nachweise für das Bemühen um ein geordnetes Gerichtsverfahren und eine Wiedergutmachung des Unrechts durch die Zahlung eines Sühnegeldes, auch in Form von geldwerten Gegenständen (Tiere). So sollte die Fehde eingedämmt und zurückgedrängt werden. Doch auch die Sühne bot keinen sicheren Ausweg aus der Fehde, da sie als Mittel „zweiter Klasse“ zur Wiederherstellung des Friedens angesehen wurde und der freie ehrenhafte Mann nicht für eine Buße auf die persönliche Rache verzichten wollte.

 

Im Mittelalter gab es schon eine Art Datenschutz

Im Mittelalter gab es schon eine Art Datenschutz

Bereits im Mittelalter hatten die Menschen ein Bedürfnis nach dem Schutz ihrer eigenen Gespräche, denn sie hatten ein Interesse daran ihren persönlichen Lebensbereich privat zu halten und die Öffentlichkeit auszuschließen. Der Datenschutz von heute ist demzufolge eigentlich nur eine Spielart dieses schon immer bestehenden Bedürfnisses für sich privat zu sein und seine eigenen Gespräche im eigenen Haus vor unberechtigten Dritten zu schützen. Wer das Haus belauschte, um über das Mithören von Gesprächen Informationen zu erhalten brach den Hausfrieden und beging nach dem damaligen Rechtsverständnis eine schwere Straftat. Das Belauschen war somit damals wie heute eine Straftat, die als spezielle Art des Hausfriedensbruchs teilweise schwer geahndet wurde. Bestätigt wird dies beispielsweise durch österreichische Weistümer, denn: „Den Lauscher am fremden Hause soll man mit den Ohren an das Fensterbrett zwicken.“ (Ossenbrüggen, Studien zur deutschen und schweizerischen Rechtsgeschichte, S. 162)

Auch zu Zeiten von Schiller war das Lauschen bekannt und gefürchtet:

„Sie konnte mir kein Wörtchen sagen,
zu viele Lauscher waren wach.“

(Schiller, Das Geheimnis; Quelle: DRW, Art. lauschen, Bd. Bd. 12, Sp. 356).

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