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Künstliche Intelligenz kann Menschen diskriminieren. Seit einiger Zeit ist durch verschiedene Beispiele bekannt, dass Anwendungen von KI diskriminieren können. Beispielsweise wurden Frauen gegenüber Männern bei der Vergabe von Krediten benachteiligt. Es wurden auch Menschen entehrt. Dies geschah, weil die Gesichtserkennung Fotos von einzelnen Personen automatisiert verglichen und einer Tierart zugeordnet hatte. Wie kann das sein? Eigentlich könnte man davon ausgehen, dass KI keine diskriminierenden Entscheidungen treffen kann, denn im Gegensatz zum Menschen, berechnet die KI emotionslos. Die Entscheidung ist das Resultat einer Rechenoperation. Diese ist logisch und gefühllos. In der Tat trifft die KI ihre Entscheidungen auch sachlich, unvoreingenommen und unparteiisch, also objektiv. Dennoch kann der selbst lernende Algorithmus im Ergebnis Menschen diskriminieren, denn die Ausgangsmerkmale, mit denen das Programm rechnet, tragen bereits die Diskriminierung in sich. Beispielsweise wird bei einem Lebenslaufverlauf eine Mutter mit Zeiten der Arbeitsunterbrechung der KI auffallen. Wenn nun die KI nicht die Gründe für diesen Unterschied kennt und wie es mit diesem umzugehen hat, dann kann es zu einer Benachteiligung der Mutter aufgrund dieses Merkmals kommen. Ausschluss von Diskriminierung durch mehr Daten oder positive Diskriminierung? Es klingt paradox, aber je mehr Daten die KI hat, umso besser kann diese differenzieren und Benachteiligungen ausschließen. Dies deckt sich aber nun überhaupt gar nicht mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit. Ein Dilemma. Deswegen wird auch in den Fachkreisen überlegt, ob eine positive Diskriminierung, also die gezielte und offenkundige Bevorzugung benachteiligter Menschen, das Problem lösen könnte. Lösung der „Subobjektivität“ überhaupt möglich? Im Grunde ist die Diskriminierung ein Ergebnis einer gleichzeitig subjektiven wie auch objektiven Entscheidungsfindung. Sozusagen eine „Subobjektivität“, denn anhand von subjektiven Merkmalen trifft die KI objektive Entscheidungen. Die für die KI vorgegebenen Kriterien sind also der Grund für die Diskriminierung. Die Ausgangsparameter setzt der Mensch. Deswegen ist es enorm wichtig, dass alle Auswahlkriterien so bestimmt werden, dass nicht durch das Zusammentreffen von subjektiven Kriterien und objektive Berechnungen eine diskriminierende Entscheidung von der KI vorgeschlagen wird.

Das mittalalterliche Spital

Im Mittelalter führte der Anstieg mittelloser und kranker Menschen in den Städten zu einem wachsenden Bedürfnis nach Fürsorgeeinrichtungen. So entstanden Spitäler als Anlaufstellen für Fremde, Pilger, Kranke und Arme. Ihre Wurzeln liegen in der christlichen Pflicht, notleidenden und hilfsbedürftigen Menschen beizustehen.

Keine Heilung, sondern Linderung

Im Mittelalter dienten Spitäler primär als Zufluchtsorte für Bedürftige, darunter Arme, Pilger und Kranke. Anders als in heutigen Krankenhäusern fanden dort jedoch keine gezielten Heilbehandlungen statt. Medizinisches Wissen war begrenzt, und die Versorgung der Patienten konzentrierte sich weniger auf eine tatsächliche Heilung als vielmehr darauf, das Leiden der Betroffenen erträglicher zu machen.

Übergang zur weltlichen Verwaltung

Mit dem Aufblühen der Städte und der Festigung städtischer Strukturen übernahm zunehmend die weltliche Obrigkeit die Initiative zur Gründung neuer Spitäler. Die Wohlfahrtspflege wurde zum Ausdruck des bürgerlichen Selbstverständnisses und Gemeinsinns. Obwohl die Kirche die Einrichtung und Leitung durch Laien nicht ablehnte, konnte sie der steigenden Nachfrage nicht mehr gerecht werden. Dennoch blieb das Spital ein Gotteshaus der seelsorgerischen und leiblichen Fürsorge mit Gottesdiensten, auch wenn die Verwaltung auf bürgerlichem Fundament stand.

Rolle des Spitalgeistlichen

Der Spitalgeistliche war entweder von der das Patronat innehabenden Pfarrkirche abhängig oder, im Falle einer Herauslösung des Spitals aus der Pfarrkirche (Exemtion), in der Anstaltsseelsorge selbständig, sodass die Spenden und Vermögensopfer allein dem Spital zufielen. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes ergaben sich aus den Bestimmungen des Kirchenrechts. Die Besetzungsbefugnis lag bei städtischen Spitälern in der Hand des Stadtrates, der die freie Einsetzungs- und Absetzungsbefugnis nach weltlichem Recht hatte. Auch wenn das städtische Spital eigenständig gegenüber der Pfarrkirche war, unterstand der Spitalgeistliche nach kirchlichem Recht als niederer Geistlicher dem Bischof und war in den Pfarrorganismus eingegliedert. Möglich war auch, dass der Spitalgeistliche zugleich das Amt des Spitalmeisters ausübte. Er war für die Seelsorge, die Abhaltung von Gottesdiensten und Messdiensten sowie die allgemeine Aufrechterhaltung von Zucht und Ordnung im Spital zuständig. Seine Unterhaltung oblag grundsätzlich dem Spital.

Wirtschaftliche Grundlagen der Spitäler

Das Spital unterhielt in der Regel Wirtschaftsgebäude und entsprechendes Personal. So muss es sich beim Spital in Saalfeld um ein größeres Haus gehandelt haben, da es einen eigenen Geistlichen anstellte, der in der Spitalkapelle Messen hielt.

Kein Anspruch auf Aufnahme

Im Mittelalter existierte kein allgemeiner Anspruch auf Aufnahme in ein Spital. Die Entscheidung darüber lag bei den Betreibern, meist kirchlichen oder städtischen Institutionen, die nach eigenen Kriterien vorgingen. Aufnahmekriterien variierten je nach Spital und dessen Zweckbestimmung. Einige Einrichtungen spezialisierten sich auf bestimmte Personengruppen, wie Pilger oder Leprakranke, während andere allgemeiner ausgerichtet waren. Oft hing die Aufnahme von verfügbaren Ressourcen und Kapazitäten ab, sodass nicht alle Bedürftigen berücksichtigt werden konnten.

 

 

 

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