Freistellung

Freistellung

Künstliche Intelligenz kann Menschen diskriminieren. Seit einiger Zeit ist durch verschiedene Beispiele bekannt, dass Anwendungen von KI diskriminieren können. Beispielsweise wurden Frauen gegenüber Männern bei der Vergabe von Krediten benachteiligt. Es wurden auch Menschen entehrt. Dies geschah, weil die Gesichtserkennung Fotos von einzelnen Personen automatisiert verglichen und einer Tierart zugeordnet hatte. Wie kann das sein? Eigentlich könnte man davon ausgehen, dass KI keine diskriminierenden Entscheidungen treffen kann, denn im Gegensatz zum Menschen, berechnet die KI emotionslos. Die Entscheidung ist das Resultat einer Rechenoperation. Diese ist logisch und gefühllos. In der Tat trifft die KI ihre Entscheidungen auch sachlich, unvoreingenommen und unparteiisch, also objektiv. Dennoch kann der selbst lernende Algorithmus im Ergebnis Menschen diskriminieren, denn die Ausgangsmerkmale, mit denen das Programm rechnet, tragen bereits die Diskriminierung in sich. Beispielsweise wird bei einem Lebenslaufverlauf eine Mutter mit Zeiten der Arbeitsunterbrechung der KI auffallen. Wenn nun die KI nicht die Gründe für diesen Unterschied kennt und wie es mit diesem umzugehen hat, dann kann es zu einer Benachteiligung der Mutter aufgrund dieses Merkmals kommen. Ausschluss von Diskriminierung durch mehr Daten oder positive Diskriminierung? Es klingt paradox, aber je mehr Daten die KI hat, umso besser kann diese differenzieren und Benachteiligungen ausschließen. Dies deckt sich aber nun überhaupt gar nicht mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit. Ein Dilemma. Deswegen wird auch in den Fachkreisen überlegt, ob eine positive Diskriminierung, also die gezielte und offenkundige Bevorzugung benachteiligter Menschen, das Problem lösen könnte. Lösung der „Subobjektivität“ überhaupt möglich? Im Grunde ist die Diskriminierung ein Ergebnis einer gleichzeitig subjektiven wie auch objektiven Entscheidungsfindung. Sozusagen eine „Subobjektivität“, denn anhand von subjektiven Merkmalen trifft die KI objektive Entscheidungen. Die für die KI vorgegebenen Kriterien sind also der Grund für die Diskriminierung. Die Ausgangsparameter setzt der Mensch. Deswegen ist es enorm wichtig, dass alle Auswahlkriterien so bestimmt werden, dass nicht durch das Zusammentreffen von subjektiven Kriterien und objektive Berechnungen eine diskriminierende Entscheidung von der KI vorgeschlagen wird.

Freistellung im Arbeitsrecht

 

Die sog. Freistellung im Arbeitsrecht bedeutet, dass der Arbeitgeber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist darauf verzichtet, den Arbeitnehmer nochmals zu sehen, ihm aber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiterhin den Lohn zahlt. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung freigestellt ist und trotzdem sein Geld bekommt. Dies bedeutet, dass die Freistellung auch beinhaltet, dass der Arbeitnehmer nicht mehr an seinem Arbeitsplatz erscheint. In der Praxis passieren solche Freistellungen oft, denn wenn einmal eine Kündigung ausgesprochen ist, dann ist das zwischenmenschliche Verhältnis in der überwiegenden Anzahl der Fälle stark beschädigt. Oft will dann keiner den anderen mehr sehen. Der Arbeitgeber hat zudem ein Interesse den noch bestehenden Urlaubsanspruch während der Freistellung anzurechnen.

Was, wenn der Arbeitnehmer doch arbeiten will?

Es kann aber auch sein, dass der Arbeitnehmer weiterhin arbeiten will. Dies kann verschiedene Gründe haben. So kann man sich vorstellen, dass ein Arbeitnehmer seine Kollegen bis zu einem Projektabschluss nicht im Stich lassen will oder der Arbeitnehmer sich vielleicht auch von seinen bisherigen Geschäftspartnern angemessen verabschieden möchte. Möglich ist auch, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht nehmen möchte und eine Urlaubsabgeltung bevorzug, um einfach nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses sich mit der Abgeltung einen schönen Urlaub zu finanzieren. Die Gründe für den Arbeitnehmer bis zum Ende zu arbeiten können ganz verschieden sein.

Geregelt oder nicht geregelt, das ist die erste Frage!

Ein Blick in den Arbeitsvertrag verschafft die erste Erkenntnis. Entweder ist die Freistellung vereinbart oder nicht. Bei einer vorhandenen richtig formulierten Freistellungsklausel kann der Arbeitgeber freistellen und auf die Zeit der Freistellung noch bestehenden Urlaub sowie Guthaben auf ihrem Arbeitszeitkonto anrechnen. Ist keine Klausel enthalten, kann der Arbeitnehmer seinen Beschäftigungsanspruch durchsetzen. Dieser Anspruch wurde von dem Bundesarbeitsgericht bereits 1955 einem Arbeitnehmer zugestanden (BAG 10.11.1955 – 2 AZR 591/54) und aus dem Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit nach Art. 1, 2 GG hergeleitet. Danach hat ein Arbeitnehmer ein Recht auf eine Beschäftigung mit einer Tätigkeit nach seinem Arbeitsvertrag.

Nichts geregelt: rien ne va plus?

Hat der Arbeitnehmer nicht bei Abschluss des Arbeitsvertrags seinen Verzicht auf seinen Beschäftigungsanspruch erklärt, bedeutet dies nicht, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer nichts mehr regeln können. Beide können sich nach wie vor einvernehmlich einigen und eine individuelle Regelung über die Freistellung treffen.

Erwerb von zusätzlichen Urlaub während der Freistellung?

Während der Zeit der Freistellung erwirbt der Arbeitnehmer keinen neuen Urlaubsanspruch. Dies folgt daraus, dass der Urlaub mit der Arbeitsleistung in direktem Zusammenhang steht. Die Arbeitspflicht ist durch die Freistellung vollständig weggefallen. Weil für den Lohn keine Arbeit geleistet werden muss, kann ein Anspruch auf Urlaub als gesetzlich geregelter Fall für Lohn ohne Arbeit nicht zusätzlich entstehen.

Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt: Beamte sind „Beschäftigte“ im Sinne des § 88 DS-GVO.

Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt: Beamte sind „Beschäftigte“ im Sinne des § 88 DS-GVO.

Künstliche Intelligenz kann Menschen diskriminieren. Seit einiger Zeit ist durch verschiedene Beispiele bekannt, dass Anwendungen von KI diskriminieren können. Beispielsweise wurden Frauen gegenüber Männern bei der Vergabe von Krediten benachteiligt. Es wurden auch Menschen entehrt. Dies geschah, weil die Gesichtserkennung Fotos von einzelnen Personen automatisiert verglichen und einer Tierart zugeordnet hatte. Wie kann das sein? Eigentlich könnte man davon ausgehen, dass KI keine diskriminierenden Entscheidungen treffen kann, denn im Gegensatz zum Menschen, berechnet die KI emotionslos. Die Entscheidung ist das Resultat einer Rechenoperation. Diese ist logisch und gefühllos. In der Tat trifft die KI ihre Entscheidungen auch sachlich, unvoreingenommen und unparteiisch, also objektiv. Dennoch kann der selbst lernende Algorithmus im Ergebnis Menschen diskriminieren, denn die Ausgangsmerkmale, mit denen das Programm rechnet, tragen bereits die Diskriminierung in sich. Beispielsweise wird bei einem Lebenslaufverlauf eine Mutter mit Zeiten der Arbeitsunterbrechung der KI auffallen. Wenn nun die KI nicht die Gründe für diesen Unterschied kennt und wie es mit diesem umzugehen hat, dann kann es zu einer Benachteiligung der Mutter aufgrund dieses Merkmals kommen. Ausschluss von Diskriminierung durch mehr Daten oder positive Diskriminierung? Es klingt paradox, aber je mehr Daten die KI hat, umso besser kann diese differenzieren und Benachteiligungen ausschließen. Dies deckt sich aber nun überhaupt gar nicht mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit. Ein Dilemma. Deswegen wird auch in den Fachkreisen überlegt, ob eine positive Diskriminierung, also die gezielte und offenkundige Bevorzugung benachteiligter Menschen, das Problem lösen könnte. Lösung der „Subobjektivität“ überhaupt möglich? Im Grunde ist die Diskriminierung ein Ergebnis einer gleichzeitig subjektiven wie auch objektiven Entscheidungsfindung. Sozusagen eine „Subobjektivität“, denn anhand von subjektiven Merkmalen trifft die KI objektive Entscheidungen. Die für die KI vorgegebenen Kriterien sind also der Grund für die Diskriminierung. Die Ausgangsparameter setzt der Mensch. Deswegen ist es enorm wichtig, dass alle Auswahlkriterien so bestimmt werden, dass nicht durch das Zusammentreffen von subjektiven Kriterien und objektive Berechnungen eine diskriminierende Entscheidung von der KI vorgeschlagen wird.

Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt:

Beamte sind „Beschäftigte“ im Sinne des § 88 DS-GVO.

 

KURZ und knapp.

 

88 Abs.1 DS-GVO regelt die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit einem „Beschäftigungsverhältnis“. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 30. März 2023 (Az. C-34/21) klargestellt, dass das Wort „Beschäftigungsverhältnis“ auch ein beamtenrechtliches Dienstverhältnis mit umfasst, weil:

Die DS-GVO den Begriff des „Beschäftigten“ und das in § 88 DSG-VO verwendete Wort „Beschäftigtenkontext“ weder definiert noch auf nationale Gesetze verweist, sodass Beamte nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.

Beschäftigte im üblichen Sinn ihre Arbeit in einem Unterordnungsverhältniss zu ihrem Arbeitgeber und daher unter dessen Kontrolle erledigen.

Das wesentliche Merkmal des „Beschäftigungskontexts“ darin besteht, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält.

Somit schlussfolgert der EuGH, dass § 88 DS-GVO mit dem Wort „Beschäftigungskontext“ Beschäftigungsverhältnisse sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Sektor umfasst.

Rückzahlung von Fortbildungskosten

Rückzahlung von Fortbildungskosten

Künstliche Intelligenz kann Menschen diskriminieren. Seit einiger Zeit ist durch verschiedene Beispiele bekannt, dass Anwendungen von KI diskriminieren können. Beispielsweise wurden Frauen gegenüber Männern bei der Vergabe von Krediten benachteiligt. Es wurden auch Menschen entehrt. Dies geschah, weil die Gesichtserkennung Fotos von einzelnen Personen automatisiert verglichen und einer Tierart zugeordnet hatte. Wie kann das sein? Eigentlich könnte man davon ausgehen, dass KI keine diskriminierenden Entscheidungen treffen kann, denn im Gegensatz zum Menschen, berechnet die KI emotionslos. Die Entscheidung ist das Resultat einer Rechenoperation. Diese ist logisch und gefühllos. In der Tat trifft die KI ihre Entscheidungen auch sachlich, unvoreingenommen und unparteiisch, also objektiv. Dennoch kann der selbst lernende Algorithmus im Ergebnis Menschen diskriminieren, denn die Ausgangsmerkmale, mit denen das Programm rechnet, tragen bereits die Diskriminierung in sich. Beispielsweise wird bei einem Lebenslaufverlauf eine Mutter mit Zeiten der Arbeitsunterbrechung der KI auffallen. Wenn nun die KI nicht die Gründe für diesen Unterschied kennt und wie es mit diesem umzugehen hat, dann kann es zu einer Benachteiligung der Mutter aufgrund dieses Merkmals kommen. Ausschluss von Diskriminierung durch mehr Daten oder positive Diskriminierung? Es klingt paradox, aber je mehr Daten die KI hat, umso besser kann diese differenzieren und Benachteiligungen ausschließen. Dies deckt sich aber nun überhaupt gar nicht mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit. Ein Dilemma. Deswegen wird auch in den Fachkreisen überlegt, ob eine positive Diskriminierung, also die gezielte und offenkundige Bevorzugung benachteiligter Menschen, das Problem lösen könnte. Lösung der „Subobjektivität“ überhaupt möglich? Im Grunde ist die Diskriminierung ein Ergebnis einer gleichzeitig subjektiven wie auch objektiven Entscheidungsfindung. Sozusagen eine „Subobjektivität“, denn anhand von subjektiven Merkmalen trifft die KI objektive Entscheidungen. Die für die KI vorgegebenen Kriterien sind also der Grund für die Diskriminierung. Die Ausgangsparameter setzt der Mensch. Deswegen ist es enorm wichtig, dass alle Auswahlkriterien so bestimmt werden, dass nicht durch das Zusammentreffen von subjektiven Kriterien und objektive Berechnungen eine diskriminierende Entscheidung von der KI vorgeschlagen wird.

Rückzahlung der Fortbildungskosten

 

Es ist nicht selten, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Fortbildung zahlt und diesen finanziell unterstützt. Das Bundesarbeitsgericht hat am 25. April 2023 über einen solchen Fall unter dem Az. 9 AZR 187/22 entschieden.

Was war passiert?

Welcher Lebenssachverhalt hinter dem Urteil steht ist nicht bekannt. Aber es könnte sich wie folgt zugetragen haben:

Maike Tasten ist seit eignen Jahren bei Bernd Buch als Buchhalterin angestellt. Gemeinsam sind die beiden vielleicht bei einem Kaffee in der Mittagspause auf die Idee gekommen, dass Maike eigentlich schon alles wie ein richtiger Steuerberater weiß und das Examen doch mit links machen könnte. Bernd hat so schon einige Buchhalter unterstützt das nicht gerade leichte Steuerberaterexamen erfolgreich abzulegen. Maike fühlt sich geschmeichelt über das Lob und sagt zu, dass sie das Examen ablegen wolle. Wenig später schließen beide einen Vertrag, den Bernd immer für solche Fälle benutzt und fügt nur den Namen und den Betrag der Förderung in den Vordruck ein. Darin war eine Rückzahlungsverpflichtung enthalten. Maike sollte die geleistete Summe zurückzahlen, wenn  sie

  • innerhalb von 24 Monaten nach bestandenem Berufsexamen das Unternehmen verlässt,
  • innerhalb von 24 Monaten nach nicht bestandenem Berufsexamen das Unternehmen verlässt,
  • das Examen wiederholt nicht ablegt.

Zudem war eine Härtefallregelung enthalten, wonach Maike für den Fall ihrer dauerhaften eigenen Erkrankung oder der Pflege von Angehörigen für die Dauer der Verhinderung entschuldigt ist. Beide unterschreiben, Bernd zahlt in der Folge tatsächlich fast 5000 EUR für die Ausbildungskosten. Zur Prüfung ist Maike bis jetzt nicht angetreten. Sie arbeitet auch nicht mehr bei Bernd. Bernd will jetzt sein Geld wieder haben und verklagt Maike auf Rückzahlung.

Die Entscheidung des BAG

Der Rechtsstreit begann im Jahr 2021 vor dem Arbeitsgericht in Lingen und wurde nun in letzter Instanz vom Bundesarbeitsgericht entschieden. Das BAG hat entschieden, dass Maike die von Bernd geleistete Summe nicht zurückzahlen muss. Bernd hat nämlich mit der Vereinbarung sogenannte allgemeine Geschäftsbedingungen benutzt, die einer besonderen Prüfung unterliegen. Immer wenn ein und der derselbe Vertrag für mehr als drei Vertragsabschlüsse von einer Partei, dem Verwender, benutzt wird, dann liegen vorformulierte Vertragsbedingungen vor. Ist die „AGB-Tür“ erst einmal geöffnet, muss nach § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB geprüft werden, ob die in dem Vertrag aufgenommenen Klauseln den anderen Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Genauso ist das BAG vorgegangen und festgestellt, dass die verwendete Rückzahlungsklausel eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass eine Rückzahlungsklausel einen Bleibedruck im bestehenden Arbeitsverhältnis zulasten des Arbeitnehmers erzeugen kann und damit das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG eingeschränkt werden kann. Deshalb muss eine Rückzahlungspflicht einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen und andererseits den möglichen Nachteilen für den Arbeitnehmer ein angemessener Ausgleich gegenüberstehen. Auch ist zur berücksichtigen, dass die Pflicht zur Rückzahlung nicht über den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers liegt. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein Arbeitnehmer mit einem durchschnittlichen netto von 1400,00 EUR nicht auf einmal Ausbildungskosten in Höhe von 20.000 EUR zurückzahlen kann.

Die Wertung der Parteiinteressen an einem ausgedachten Beispiel

Bernd ärgert sich sehr. Eigentlich wollte er für Maike nur etwas Gutes tun und jetzt zahlt er drauf, weil er ein Formular verwendet hat. „Die Maike ist fein raus und der Unternehmer ist am Ende immer der Dumme!“, denkt er sich. Die Maike selbst hat sich überlegt, dass sie eigentlich gar nicht Steuerberater sein will. Sie hat sich nach einer tiefgreifenden Selbsteinschätzung entschlossen den Job und die zusätzliche Ausbildung an den Nagel zu hängen, weil sie lieber was für die Menschen machen will. Sie macht jetzt eine Ausbildung zur Pflegefachkraft. Bei Bernd zu kündigen hat sie viel Überwindung gekostet, weil sie ein schlechtes Gewissen wegen der Ausbildungsvereinbarung und Angst vor der Rückzahlung hat. Nur weil ihre Eltern ihr die finanzielle Unterstützung zugesagt haben, wenn es schief gehen sollte, hat sie sich zu dem Schritt gewagt. Betrachtet man die beiden Parteien und deren Interessen, dann wird klar, dass dem Arbeitgeber als Unternehmer viel Bürden auferlegt werden. Er hat in der Tat verdammt viel Verantwortung für sein Unternehmen und vor allem seine Angestellten. Aber Bernd ist aus Überzeugung selbständig. Auch wenn er sich über die Bürden ärgert, er nimmt sie in Kauf, weil er mit den Bürden und dem Wagnis umgehen kann. Maike kann dies nicht. Sie ist gern in einem Anstellungsverhältnis, weil sie die Sicherheit liebt am Ende des Monats mit einem festen Gehalt rechnen zu können. Dafür nimmt sie in Kauf, dass ihr jemand anders sagt, was sie wie arbeiten soll, ihre Arbeitszeiten bestimmt und wann sie Urlaub machen kann. Es besteht zwischen den beiden Parteien ein rechtliches Ordnungsverhältnis. Bernd ist als Arbeitgeber weisungsbefugt und Maike an die Weisungen gebunden. Dieses rechtliche Ordnungsverhältnis läuft parallel zu dem zwischen den beiden als Menschen bestehenden Machtverhältnis eben wegen der Weisungsgebundenheit. Damit dieses Machtverhältnis in der Waage bleibt bedarf es solcher Entscheidungen das BAG, denn wenn Maike nicht die Zusage ihrer Eltern gehabt hätte, dann wäre sie gezwungen gewesen die Ausbildung zu beenden und noch zwei Jahre bei Bernd zu arbeiten. Da kann man natürlich auch einwenden, die Maike wusste doch vorher worauf sie sich einlässt. Aber: Was wäre gewesen wenn sie nicht zugestimmt hätte? Wäre ihr dann gekündigt werden? Das Recht und die Entscheidung des BAG wollen durch für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehende Kriterien erreichen, dass Gerechtigkeit erreicht werden kann. Der Wehrmutstropfen hängt in der Tat beim Arbeitgeber, da er hat die Verantwortung hat.

 

Kronkel und Otonkel #2

Kronkel und Otonkel #2

Künstliche Intelligenz kann Menschen diskriminieren. Seit einiger Zeit ist durch verschiedene Beispiele bekannt, dass Anwendungen von KI diskriminieren können. Beispielsweise wurden Frauen gegenüber Männern bei der Vergabe von Krediten benachteiligt. Es wurden auch Menschen entehrt. Dies geschah, weil die Gesichtserkennung Fotos von einzelnen Personen automatisiert verglichen und einer Tierart zugeordnet hatte. Wie kann das sein? Eigentlich könnte man davon ausgehen, dass KI keine diskriminierenden Entscheidungen treffen kann, denn im Gegensatz zum Menschen, berechnet die KI emotionslos. Die Entscheidung ist das Resultat einer Rechenoperation. Diese ist logisch und gefühllos. In der Tat trifft die KI ihre Entscheidungen auch sachlich, unvoreingenommen und unparteiisch, also objektiv. Dennoch kann der selbst lernende Algorithmus im Ergebnis Menschen diskriminieren, denn die Ausgangsmerkmale, mit denen das Programm rechnet, tragen bereits die Diskriminierung in sich. Beispielsweise wird bei einem Lebenslaufverlauf eine Mutter mit Zeiten der Arbeitsunterbrechung der KI auffallen. Wenn nun die KI nicht die Gründe für diesen Unterschied kennt und wie es mit diesem umzugehen hat, dann kann es zu einer Benachteiligung der Mutter aufgrund dieses Merkmals kommen. Ausschluss von Diskriminierung durch mehr Daten oder positive Diskriminierung? Es klingt paradox, aber je mehr Daten die KI hat, umso besser kann diese differenzieren und Benachteiligungen ausschließen. Dies deckt sich aber nun überhaupt gar nicht mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit. Ein Dilemma. Deswegen wird auch in den Fachkreisen überlegt, ob eine positive Diskriminierung, also die gezielte und offenkundige Bevorzugung benachteiligter Menschen, das Problem lösen könnte. Lösung der „Subobjektivität“ überhaupt möglich? Im Grunde ist die Diskriminierung ein Ergebnis einer gleichzeitig subjektiven wie auch objektiven Entscheidungsfindung. Sozusagen eine „Subobjektivität“, denn anhand von subjektiven Merkmalen trifft die KI objektive Entscheidungen. Die für die KI vorgegebenen Kriterien sind also der Grund für die Diskriminierung. Die Ausgangsparameter setzt der Mensch. Deswegen ist es enorm wichtig, dass alle Auswahlkriterien so bestimmt werden, dass nicht durch das Zusammentreffen von subjektiven Kriterien und objektive Berechnungen eine diskriminierende Entscheidung von der KI vorgeschlagen wird.

Kronkel und Otonkel

Zwei Internetzspinnen auf Abenteuer

 

Ein Tag im Schnee und eine tolle Idee.

Als Juna morgens vom Duft der frisch in der Pfanne liegenden Eierkuchen erwachte, rannte sie gleich ans Fenster und sah das, was jedes Kinderaugenpaar an einem 30. Dezember erblichen will: Schnee!!! So viel Schnee. Es sah wahnsinnig gut aus und Juna vergaß die Eierkuchen und wollte am liebsten gleich raus in den Schnee. Sie rannte die Treppe hinunter, riss die Haustür auf und lief barfuß und im Schlafanzug hinaus. Es dauerte nicht lange bis eine entsetzte Mamastimme sie hineinzitierte. Bevor dies geschah, konnte Juna aber den Schnee noch riechen und die Schneelandschaft hören. Der Schnee roch nach erstarrtem Regen. Über allem lag eine weiße Decke, die alle Geräusche dämpfte. Sogar das Bellen von Ursulas Dackel Waldemar klang wie durch eine dicke Steppdecke. 

Juna setzte sich in die Küche an den Tisch und versuchte, den vorwurfsvollen Blicken der Mutter auszuweichen. „Sag mal liebes Kind, hast Du Dir vorher mal überlegt, wie unvernünftig das ist, sich ohne Schuhe und nur in einem Schlafanzug in den Schnee zu stellen?“ 

„Ähm, ja!“, sagte Juna. 

“Gut, dann hast du ja wenigsten hast nachgedacht, bevor Du Dich dafür entschieden hast“, erwiderte ihre Mama. 

Junas Mama servierte ihr einen wunderbaren Eierkuchen mit Nutella und einer Prise Zucker und Zimt. Am Tisch saß jetzt auch ihre kleine Schwester Emma. Sie mampfte schon längst den zweiten Pfannkuchen. Diesmal aber mit selbst gemachter Himbeermarmelade. Diese Marmelade färbte leider sehr schnell andere Sachen wie Tischdecken, Armlehnen, T-Shirts, Hosen, aber vor allem Teppich und Fußboden rot ein.

„Carolin!!!“, rief Papa Bernhard, entsetzt der Mutter zu: „Wir haben einen Himbeermarmeladenbefall auf dem Tisch!“ 

 „Ach Du meine Güte! Wieso holt denn keiner einen Lappen? Ruf sofort die Lappenhilfe an!“, rief Mama Carolin. 

In diesem Moment maunzte die Familienkatze Minka und schlängelte sich um Carolins Beine – aber ohne jeglichen Lappen und um den Himbeerfleck auf den Tisch durfte sie sich nicht kümmern, den Katze auf dem Esstisch ist viel schlimmer als Hund in der Badewanne, wenn man drin sitzt. Juna ging souverän zur Küchenspüle und kehrte mit einem „Tatütata“ zurück, um mit einem Wisch die Himbeeren vom Tisch zu wischen. Bernhard, der Papa, danke mit einem: „Achtung, Achtung, wir danken der Lappenhilfe für den Einsatz!“

Die ganze Familie saß am Tisch und die 8-jährige Emma lag allen in den Ohren, weil sie ständig nur einen Satz sagte: „Wann können wir raus in den Schnee und wo ist unser Schlitten?“

Dieser Satz wurde von Bernhard immer wieder mit dem gleichen Satz beantwortet: „Wenn wir alle satt sind.“ Dann nahm er sich einen weiteren Eierkuchen und schmierte auf diesen Nutella. Es dauerte für die Kinder so ewig, dass sie das Gefühl hatten, sie wären wieder rückwärts im Mittelalter angekommen.

Irgendwann war Familie Jürgenson mit dem Frühstück fertig. Besser gesagt: Papa Bernhard war endlich satt.

„Papa, jetzt hol schon endlich den Schlitten aus dem Keller!“, forderte Juna ungeduldig mit nachdrücklicher Stimme.

Der Vater ging in den Keller und es dauerte nicht lange, bis sie ihren Vater schimpfen hörten:

„Wer hat denn hier diesen ganzen alten Mist in den Weg gestellt? Wieso stehe ich mit einem Bein in einem Karton? Hier ist eine furchtbare Unordnung!“

Der Vater musste aufhören, zu schimpfen, denn er kam nicht umhin, sich daran zu erinnern, dass er das selbst alles dahin gestellt hatte. Solche Keller sind furchtbar gemein: Man kann da Sachen hinstellen, dann sieht man sie nicht mehr und schlussendlich vergisst man, dass man sie hat.

So eine Art Keller gibt es auch auf jedem Computer. Aber dazu später mehr. Jetzt haben wir keine Zeit, denn die Kinder wollen in den Schnee!

Endlich waren die Kinder im Schnee. Die Schlitten waren startklar. Juna und Emma trafen die Nachbarskinder. Ursulas Dackel Waldemar hatte nach 15 Minuten Dauerbellen endlich aufgegeben. Nun ertönten nur die Schreie der freudigen Kinder, die sich gegenseitig mit Schneebällen bewarfen. Es war der Klang eines wunderschönen Wintertages.

Zu den Nachbarkindern gehörten die Schmidtchen-Jungs. Alle Kinder tobten den ganzen Tag im Schnee. Sie schafften es, dass vor jedem Haus ein Schneemann stand. Zuletzt begannen sie den Bau eines Iglus, mussten wegen einbrechender Dunkelheit, einsetzendem Schneefall und kalten Händen aber die Baumaßnahmen abbrechen. Sie verabredeten sich für den nächsten Tag.

Juna und Emma gingen nach Hause und zogen gleich im Flur ihre mit Schnee belasteten Schuhe, Jacken und Hosen aus, als sich plötzlich von der Decke eine kleine Spinne an ihrem Faden abseilte und knapp vor Emmas Nase stoppte.

„Ihhhh, Hilfe, eine Spinne!“, schrie Emma und machte aus dem Stand einen weiten Sprung zurück. Papa Bernhard kam in den Flur gerannt und schaute beide Kinder erschrocken an.

„Was ist denn los? Hat sich jemand wehgetan“?“, fragte er besorgt.

 „Nein, Emma hat Angst vor der kleinen Spinne da.“ , sagte Juna. Sie zeigte auf die Spinne, die im Flur an ihrem Faden hin und her schwang. Papa Bernhard ging zu Emma und umarmte sie. Dann sagte er: „Emma, vor der kleinen Spinne da brauchst Du keine Angst haben. Sie hat wahrscheinlich mehr Angst vor uns und tut nur Fliegen etwas zuleide.“ Juna grinste, Emma schaute unglücklich zur kleinen Spinne.

Papa Bernhard sah zu den Kindern und sagte: „Spinnen sind sehr nützliche Tiere und wenn eine Spinne im Haus ist, dann fängt sie für einen die Mücken und Fliegen. Außerdem können nur Spinnen so wunderbare Netze bauen wie dieses da oben in der Ecke. Schaut nur hin, so etwas Schönes und Geordnetes schafft nur eine Spinne, mit ihrem Faden zu spinnen!“

Emma war mit der ganzen Situation noch nicht im Reinen und wollte in das warme Wohnzimmer. Bernhard servierte seinen beiden Töchtern einen heißen Kakao, während sie es sich unter dicken Decken auf dem Sofa vor dem Kamin bequem machten.

Juna holte ihren Laptop und wollte Emma etwas über Spinnen aus dem Internet zeigen. Dann aber fragte Emma: „Wie funktioniert das Internet eigentlich?“ Juna sah sie an und sagte: „Na ganz einfach mit einem Netz von Kabeln und dazwischen sind Router und Server.“ Emma fragte: „Was machen die Router und Server? Wie sehen die denn aus?“ Juna rief nach ihrer Mutter, denn sie wusste, dass egal was Juna jetzt erzählte, ihre kleine Schwester es entweder wirklich nicht verstand oder nicht verstehen wollte. Das war immer so, wenn Juna ihr etwas erklärte.

Mama Carolin erschien im Wohnzimmer, setze sich auf einen Sessel neben dem Sofa und fragte: “Na ihr Schneehasen, was gibt es denn für ein Problem?“ Juna erklärte, dass Emma gern wissen wollte, wie das Internet funktioniert. Die Mutter holte tief Luft und sagte: „Also Folgendes… ich muss mal kurz überlegen…..mmmm.

 Juna sah ihre Mama an und sagte: „Mensch Mama, als Informatikerin dürfte das für Dich doch wirklich pillepalle sein!“ Die Mutter runzelte die Stirn und sagte: „Stimmt, deswegen ist es ja auch so schwierig mit der Erklärung. Versuch Du doch mal jemanden zu erklären, wie man läuft.“

Carolin holte noch einmal tief Luft und setzte an zum Erklärungsmarathon: „Das Internet ist ein riesiges über die ganze Welt verteiltes und mit Kabeln oder Funk verbundenes Netz aus Computer. Sozusagen ein weltweites Netzwerk. Natürlich gibt es noch einzelne Gebiete, wo es kein Internet gib. Dies ist dort, wo keine Menschen leben. Dort wo Menschen wohnen und arbeiten gibt es aber auf der ganzen Welt den Zugang zum Internet. Weil so die ganze Erde mit dem Internet umspannt ist, wird es als weltweites Netzwerk bezeichnet. Wenn Juna mit ihrem Laptop im Internet „surfen“ möchte, dann muss sie dort erst einmal hineinkommen. Sie braucht einen Zugang zum Internet, quasi eine Tür ins Netz.

 Diesen Zugang liefern die Internetanbieter. Weil diese Unternehmen jemanden das Internet „bereitstellen“ werden sie „Provider“ genannt. Der Begriff kommt aus der englischen Sprache. Er bedeutet übersetzt „versorgen, „bereitstellen“. Mit einem Provider schließt derjenige, der das Internet nutzen will, einen Vertrag. Wenn zwei Personen einen Vertrag schließen, dann verpflichten sie sich gegenseitig. Der Provider verpflichtet sich, den Zugang zum Internet bereitzustellen, und der Nutzer bezahlt Geld dafür. Verträge kann nicht jede Person schließen, sondern nur diejenigen die voll geschäftsfähig sind. Dies bedeutet, dass sie sich rechtlich wirksam zu etwas verpflichten können und sich dann auch daran halten müssen. In Deutschland und in den meisten anderen Ländern ist ein Mensch mit 18 Jahren voll geschäftsfähig. Juna kann also den Vertrag nicht schließen, sondern wir Eltern haben den Vertrag mit unserem Provider geschlossen. Juna kann das Internet mit unserer Zustimmung nach den von uns aufgestellten Regeln nutzen.

Nachdem wir den Vertrag mit unserem Provider geschlossen haben, hat dieser uns einen Router geschickt. Dies ist ein technisches Gerät, dass die „Tür“ zum Internet öffnet. Dieses Gerät wird an ein Kabel, so wie früher das Telefon angeschlossen. Dieses Kabel verläuft dann aus unserem Haus und trifft in einem großen grauen Kasten, der meistens an der Straße steht, auf andere Kabel, die miteinander durch Verteilerstecker verbunden sind. So geht es über immer weitere Kabel zu anderen Kabeln quer durch Deutschland und die ganze Welt. Weil dieser erste Router auch das WLAN, also Internet über Funk bei uns im Haus erzeugt, wird das Gerät auch WLAN-Router genannt. Doch zurück zum Internet. Wenn Juna jetzt durch die Tür ins Internet geht, dann muss ihr Computer erst einmal eine „Anfrage“ senden, wo er hin will. Die Anfrage ist eine Adresse einer bestimmten Webseite, die auf einem bestimmten Server liegt. Alle technischen Geräte, die im Internet sind, haben so eine IP-Adresse. Diese ist notwendig, um ein Gerät im Internet zu finden. IP ist die Abkürzung für Internetprotokoll. Unter einem Protokoll versteht man einen immer gleichen Ablauf oder eine bestimmte Form, die eingehalten werden muss. Bei dem Internetprotokoll ist dies eine ganz bestimmte Abfolge von Zahlen. Das Prinzip ist ähnlich wie bei der Telefonnummer.

Der Hausrouter schickt also die Anfrage an einen weiteren Router, der dann weiter verbindet, zu einem Server. Router sind also technische Geräte, die der Anfrage den Weg leiten. Sie sind diejenigen, die der Anfrage eine Route, also einen festgelegten Weg geben und die Anfrage so zu einem zuständigen Server leiten.

Ein Server ist ein Computer ohne Bildschirm. Der Bildschirm wird nicht gebraucht, weil auf dem Computer ausschließlich Daten liegen, die jemand abrufen kann. Der Server stellt also Daten wie beispielsweise zur Darstellung einer Internetseite bereit. Er serviert also nicht Nudeln mit Tomatensoße oder Vanillepudding, sondern Daten. Das kann natürlich auch ein Bild von Nudeln mit Tomatensoße sein….

Damit Junas Computer wieder geantwortet werden kann und die Daten an den Computer gesendet werden können, braucht er eine Anschrift. Er hat auch eine IP-Adresse, die er mit seiner Anfrage gleich mitgesendet hat. So können die Daten von dem Server, also dem Computer, auf dem die Daten gespeichert sind, abgerufen werden und finden den Weg im Internet zu Junas Computer. Weil so viele Computer miteinander verbunden sind, wird das World Wide Web, übersetzt das weltweite Netz, Gewebe, Gespinst oder Matrix auf Internet genannt. Ähnlich einem Spinnennetz. Das Internet ist also auch systematisch, aber nicht so schön symmetrisch, also ebenmäßig/gleichartig wie ein Spinnennetz. Und so funktioniert das Internet.“

Als die Mutter ihre lange Erklärung beendet hatte, war es fast ganz still im Wohnzimmer. Nur das Schnurren der Katze und das leise Schnarchen von Papa Bernhard war zu hören…

Datenschutzverstöße von Beschäftigten

Datenschutzverstöße von Beschäftigten

Künstliche Intelligenz kann Menschen diskriminieren. Seit einiger Zeit ist durch verschiedene Beispiele bekannt, dass Anwendungen von KI diskriminieren können. Beispielsweise wurden Frauen gegenüber Männern bei der Vergabe von Krediten benachteiligt. Es wurden auch Menschen entehrt. Dies geschah, weil die Gesichtserkennung Fotos von einzelnen Personen automatisiert verglichen und einer Tierart zugeordnet hatte. Wie kann das sein? Eigentlich könnte man davon ausgehen, dass KI keine diskriminierenden Entscheidungen treffen kann, denn im Gegensatz zum Menschen, berechnet die KI emotionslos. Die Entscheidung ist das Resultat einer Rechenoperation. Diese ist logisch und gefühllos. In der Tat trifft die KI ihre Entscheidungen auch sachlich, unvoreingenommen und unparteiisch, also objektiv. Dennoch kann der selbst lernende Algorithmus im Ergebnis Menschen diskriminieren, denn die Ausgangsmerkmale, mit denen das Programm rechnet, tragen bereits die Diskriminierung in sich. Beispielsweise wird bei einem Lebenslaufverlauf eine Mutter mit Zeiten der Arbeitsunterbrechung der KI auffallen. Wenn nun die KI nicht die Gründe für diesen Unterschied kennt und wie es mit diesem umzugehen hat, dann kann es zu einer Benachteiligung der Mutter aufgrund dieses Merkmals kommen. Ausschluss von Diskriminierung durch mehr Daten oder positive Diskriminierung? Es klingt paradox, aber je mehr Daten die KI hat, umso besser kann diese differenzieren und Benachteiligungen ausschließen. Dies deckt sich aber nun überhaupt gar nicht mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit. Ein Dilemma. Deswegen wird auch in den Fachkreisen überlegt, ob eine positive Diskriminierung, also die gezielte und offenkundige Bevorzugung benachteiligter Menschen, das Problem lösen könnte. Lösung der „Subobjektivität“ überhaupt möglich? Im Grunde ist die Diskriminierung ein Ergebnis einer gleichzeitig subjektiven wie auch objektiven Entscheidungsfindung. Sozusagen eine „Subobjektivität“, denn anhand von subjektiven Merkmalen trifft die KI objektive Entscheidungen. Die für die KI vorgegebenen Kriterien sind also der Grund für die Diskriminierung. Die Ausgangsparameter setzt der Mensch. Deswegen ist es enorm wichtig, dass alle Auswahlkriterien so bestimmt werden, dass nicht durch das Zusammentreffen von subjektiven Kriterien und objektive Berechnungen eine diskriminierende Entscheidung von der KI vorgeschlagen wird.

 

Wer haftet eigentlich wie, wenn der Mitarbeiter nicht datenschutzkonform handelt? Ist prinzipiell das Unternehmen in der Haftung oder trifft es den Mitarbeiter? Diese Haftungsfrage lässt sich bei einer differenzierten Betrachtung beantworten.

Nutzung der Daten fällt völlig aus dem Rahmen

Benutzt der Mitarbeiter die Daten widerrechtlich für eigene private Zwecke, dann fällt die Handlung des Beschäftigten so sehr aus dem Rahmen, dass er im Sinne des Datenschutzrechtes allein für sein Handeln als Verantwortlicher gerade zu stehen hat. Dies ist damit zu begründen, dass der Mitarbeiter die persönlichen Daten anderer so zweckentfremdet und ausufernd nutzt, dass ein sog. Mitarbeiterexzess gegeben ist.

Ein solcher liegt beispielsweise vor bei der:

  • Nutzung von Telefonnummern zum Aufbau privater Kontakte
  • Abfragen von Kontoinformationen zur Nutzung in einer privaten zivilrechtlichen Streitigkeit.
  • Nutzung von polizeilichen Auskunftssystemen für die eigene private politische Vereinsarbeit.

Das Unternehmen haftet in diesem Fall folglich nicht. So sieht es auch die Entschließung der 97. Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 3. April 2019. Aber die Ausnahme bestätigt die Regel: Hat die Geschäftsleitung von dem Verhalten des Mitarbeiters Kenntnis und duldet dieses, so sitzen beide im selben Boot und haften gemeinsam.

Mitarbeiter handelt innerhalb der unternehmerischen Tätigkeit nicht datenschutzkonform

Handelt ein Mitarbeiter innerhalb der unternehmerischen Tätigkeit nicht datenschutzkonform, wird dessen Handlung dem Unternehmen als Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechtes zugerechnet. Dies bedeutet, dass das Unternehmen haftet. Ob das Unternehmen den Beschäftigen in Regress nehmen kann, wird im Einzelfall nach den Grundsätzen des sog. innerbetrieblichen Schadensausgleichs festzustellen sein. Der Grad der Haftung hängt vom Grad des Verschuldens des Beschäftigten ab. Bei einer fahrlässigen Datenschutzverletzung hat das Unternehmen in der Regel keinen Anspruch auf Ausgleich, da der Beschäftigte für das Unternehmen und in dessen Interesse gearbeitet hat.

Schadenersatz des Betroffenen

Derjenige, dessen persönliche Daten widerrechtlich verwendet wurden, hat gegen den Verantwortlichen einen Auskunftsanspruch und Schadenersatzanspruch.

Bußgeld durch die Behörde

Die Frage, ob der Mitarbeiter im Exzess oder das Unternehmen im Falle eines nicht exzessiven Datenschutzverstoßes eine Ordnungswidrigkeit begangen hat und hierfür haftet, ist derzeit in der Rechtsprechung und Literatur strittig. Die einen sind der Meinung, dass aus der Verordnungsbegründung (Erwägungsgründen) der DS-GVO der kartellrechtliche sog. funktionale Unternehmensbegriff anzuwenden ist. Die anderen sprechen sich gegen eine Anwendung dieses Begriffs aus. Der funktionale Unternehmensbegriff wird verwendet, um möglichst viele wirtschaftliche Gebilde in den Anwendungsbereich des Kartellrechts einzuordnen. Es geht also lediglich um die Feststellung, dass ein Zusammenschluss von Personen stattfindet und die wirtschaftliche Tätigkeit irgendwie funktioniert, egal welche Rechtsform er hat und wie er sich finanziert. Zusätzlich hierzu sieht die DS-GVO vor, dass grundsätzlich dem EU-Recht der Vorrang vor dem nationalen Recht der Mitgliedsstaaten hat.

Hierin liegt das Dilemma, denn die Anwendung des funktionalen Unternehmensbegriffs lässt sich mit dem deutschen und im Übrigen auch mit dem österreichischen Ordnungswidrigkeitenrecht nicht vereinbaren. Eine juristische Person, also das Unternehmen als GmbH, UG oder AG, kann nur eingeschränkt Täter im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes sein. Erforderlich ist, dass ein Fehlverhalten der vertretungsberechtigten Organe, in der Regel der Geschäftsführung, nachgewiesen wird.

So ist es auch nicht verwunderlich, dass der österreichische Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2020 der vorrangigen Anwendung von EU-Recht eine Absage erteilt hat (ÖVwGH, Erkenntnis vom 12.5.2020 – Ro 2019/04/0229). In Deutschland ist die Rechtsprechung uneins. Das LG Bonn (Urteil v. 11.11.2020 – 29 OWi 1/20) hat eine unmittelbare Haftung angenommen. Das LG Berlin hat ebenso wie der ÖWwGH eine unmittelbare Haftung des Unternehmens verneint (LG Berlin, Beschluss vom 18.2.2021, Az. 526 OWi LG 212 Js-OWi 1/20 (1/20). Gegen den Beschluss des LG Berlin wurde Beschwerde eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie das Kammergericht Berlin entscheidet und ob es zu einer Vorlage zum EuGH kommt.

Fakt ist, dass es für Unternehmen derzeit keine Rechtssicherheit gibt, ob eine Haftung besteht oder nicht. Unklar sind auch die Maßstäbe für eine zurechenbare Verantwortlichkeit. Fakt ist auch, dass es gar nicht so weit hätte kommen dürfen. Es ist auch bei EU-Verordnungen ein Mindestmaß an sprachlicher Klarheit zu erwarten und nicht erklärbar, weshalb nicht direkt in der Verordnung eine eindeutige Regelung bezüglich der unmittelbaren Verbandshaftung von Unternehmen erfolgt ist.

 

 

 

 

 

 

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