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Erbe auf dem Bierdeckel: OLG Oldenburg entscheidet über skurriles Testament

Erbe auf dem Bierdeckel: OLG Oldenburg entscheidet über skurriles Testament

Künstliche Intelligenz kann Menschen diskriminieren. Seit einiger Zeit ist durch verschiedene Beispiele bekannt, dass Anwendungen von KI diskriminieren können. Beispielsweise wurden Frauen gegenüber Männern bei der Vergabe von Krediten benachteiligt. Es wurden auch Menschen entehrt. Dies geschah, weil die Gesichtserkennung Fotos von einzelnen Personen automatisiert verglichen und einer Tierart zugeordnet hatte. Wie kann das sein? Eigentlich könnte man davon ausgehen, dass KI keine diskriminierenden Entscheidungen treffen kann, denn im Gegensatz zum Menschen, berechnet die KI emotionslos. Die Entscheidung ist das Resultat einer Rechenoperation. Diese ist logisch und gefühllos. In der Tat trifft die KI ihre Entscheidungen auch sachlich, unvoreingenommen und unparteiisch, also objektiv. Dennoch kann der selbst lernende Algorithmus im Ergebnis Menschen diskriminieren, denn die Ausgangsmerkmale, mit denen das Programm rechnet, tragen bereits die Diskriminierung in sich. Beispielsweise wird bei einem Lebenslaufverlauf eine Mutter mit Zeiten der Arbeitsunterbrechung der KI auffallen. Wenn nun die KI nicht die Gründe für diesen Unterschied kennt und wie es mit diesem umzugehen hat, dann kann es zu einer Benachteiligung der Mutter aufgrund dieses Merkmals kommen. Ausschluss von Diskriminierung durch mehr Daten oder positive Diskriminierung? Es klingt paradox, aber je mehr Daten die KI hat, umso besser kann diese differenzieren und Benachteiligungen ausschließen. Dies deckt sich aber nun überhaupt gar nicht mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit. Ein Dilemma. Deswegen wird auch in den Fachkreisen überlegt, ob eine positive Diskriminierung, also die gezielte und offenkundige Bevorzugung benachteiligter Menschen, das Problem lösen könnte. Lösung der „Subobjektivität“ überhaupt möglich? Im Grunde ist die Diskriminierung ein Ergebnis einer gleichzeitig subjektiven wie auch objektiven Entscheidungsfindung. Sozusagen eine „Subobjektivität“, denn anhand von subjektiven Merkmalen trifft die KI objektive Entscheidungen. Die für die KI vorgegebenen Kriterien sind also der Grund für die Diskriminierung. Die Ausgangsparameter setzt der Mensch. Deswegen ist es enorm wichtig, dass alle Auswahlkriterien so bestimmt werden, dass nicht durch das Zusammentreffen von subjektiven Kriterien und objektive Berechnungen eine diskriminierende Entscheidung von der KI vorgeschlagen wird.

Erbe auf dem Bierdeckel: OLG Oldenburg entscheidet über skurriles Testament

 

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in seinem Beschluss vom 20.12.2023 – 3 W 96/23 eine aufsehenerregende Entscheidung gefällt: Ein auf einem Notizzettel einer Brauerei verfasstes Testament wurde als rechtsgültig anerkannt. Die Lebensgefährtin des Erblassers erhielt damit das gesamte Erbe – trotz Widerstands der Verwandten.

Testament auf einem Bierdeckel – geht das überhaupt?

Die Erbfrage stellte sich nach dem Tod eines Gastwirtes, der keinen direkten Nachkommen hinterließ. Statt eines klassischen Testaments fand sich ein handschriftlicher Zettel hinter der Theke seiner Gaststätte mit der simplen Aufschrift: „BB kriegt alles“, unterzeichnet mit Datum und Namen. BB war die langjährige Lebensgefährtin des Verstorbenen.

Die Erben zweifelten an der Echtheit des Dokuments und argumentierten, es könne sich nur um eine unbedachte Notiz oder einen Entwurf handeln.

OLG Oldenburg bestätigt Testierwillen

Das OLG Oldenburg entschied jedoch, dass das Schriftstück die Mindestanforderungen eines Testaments nach § 2247 BGB erfüllt. Das Gericht betonte:  „Der Testierwille grenzt das Testament von Entwürfen oder bloßen Ankündigungen ab. Demnach muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die Urkunde als verbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat.“ (Rn. 29, OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.12.2023 – 3 W 96/23)

Warum das Testament gültig ist

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Dokument vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden war, womit es die grundlegenden Anforderungen eines Testaments erfüllte. Entscheidend sei zudem der Testierwille, also die klare Absicht des Verstorbenen, mit diesem Schriftstück verbindlich über seinen Nachlass zu bestimmen. Nach Aussage einer Zeugin habe der Erblasser kurz vor seinem Tod genau diesen Wunsch geäußert, was das Gericht als weiteren Beleg für seine ernsthafte Absicht wertete. Auch die Bezeichnung „BB“ sei eindeutig, da der Erblasser seine Lebensgefährtin stets so nannte und keine andere Person mit diesen Initialen bekannt war. Die ungewöhnliche Wahl eines Notizzettels ändere nichts an der Gültigkeit des Testaments, denn laut Gericht komme es nicht auf das Material, sondern allein auf den Willen des Erblassers an.

Testament ist nicht gleich Testament

Diese Entscheidung zeigt, dass ein Testament auch dann gültig sein kann, wenn es auf einem ungewöhnlichen Dokument verfasst wurde. Entscheidend ist, dass der Wille des Erblassers klar erkennbar ist.

Wer sicher gehen möchte, dass sein letzter Wille nicht angefochten wird, sollte dennoch auf eine ordentliche Form achten – oder besser gleich einen Notar aufsuchen. Sonst könnte das Testament am Ende für mehr Verwirrung als Klarheit sorgen.

Denn eins ist sicher: Rechtssicherheit sollte nicht auf einem Bierdeckel stehen – höchstens die nächste Runde!

Vermächtnis verjährt? OLG Frankfurt zieht den Schlussstrich!

Vermächtnis verjährt? OLG Frankfurt zieht den Schlussstrich!

Künstliche Intelligenz kann Menschen diskriminieren. Seit einiger Zeit ist durch verschiedene Beispiele bekannt, dass Anwendungen von KI diskriminieren können. Beispielsweise wurden Frauen gegenüber Männern bei der Vergabe von Krediten benachteiligt. Es wurden auch Menschen entehrt. Dies geschah, weil die Gesichtserkennung Fotos von einzelnen Personen automatisiert verglichen und einer Tierart zugeordnet hatte. Wie kann das sein? Eigentlich könnte man davon ausgehen, dass KI keine diskriminierenden Entscheidungen treffen kann, denn im Gegensatz zum Menschen, berechnet die KI emotionslos. Die Entscheidung ist das Resultat einer Rechenoperation. Diese ist logisch und gefühllos. In der Tat trifft die KI ihre Entscheidungen auch sachlich, unvoreingenommen und unparteiisch, also objektiv. Dennoch kann der selbst lernende Algorithmus im Ergebnis Menschen diskriminieren, denn die Ausgangsmerkmale, mit denen das Programm rechnet, tragen bereits die Diskriminierung in sich. Beispielsweise wird bei einem Lebenslaufverlauf eine Mutter mit Zeiten der Arbeitsunterbrechung der KI auffallen. Wenn nun die KI nicht die Gründe für diesen Unterschied kennt und wie es mit diesem umzugehen hat, dann kann es zu einer Benachteiligung der Mutter aufgrund dieses Merkmals kommen. Ausschluss von Diskriminierung durch mehr Daten oder positive Diskriminierung? Es klingt paradox, aber je mehr Daten die KI hat, umso besser kann diese differenzieren und Benachteiligungen ausschließen. Dies deckt sich aber nun überhaupt gar nicht mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit. Ein Dilemma. Deswegen wird auch in den Fachkreisen überlegt, ob eine positive Diskriminierung, also die gezielte und offenkundige Bevorzugung benachteiligter Menschen, das Problem lösen könnte. Lösung der „Subobjektivität“ überhaupt möglich? Im Grunde ist die Diskriminierung ein Ergebnis einer gleichzeitig subjektiven wie auch objektiven Entscheidungsfindung. Sozusagen eine „Subobjektivität“, denn anhand von subjektiven Merkmalen trifft die KI objektive Entscheidungen. Die für die KI vorgegebenen Kriterien sind also der Grund für die Diskriminierung. Die Ausgangsparameter setzt der Mensch. Deswegen ist es enorm wichtig, dass alle Auswahlkriterien so bestimmt werden, dass nicht durch das Zusammentreffen von subjektiven Kriterien und objektive Berechnungen eine diskriminierende Entscheidung von der KI vorgeschlagen wird.

Vermächtnis verjährt? OLG Frankfurt zieht den Schlussstrich!

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.  15 U 293/20) hat entschieden, dass Ansprüche aus einem Vermächtnis verjähren können, wenn die gesetzliche Frist von drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände abgelaufen ist. In dem Fall hatte ein Kläger versucht, seine vermächtnisrechtlichen Ansprüche geltend zu machen – allerdings zu spät.

Drei Jahre Zeit – dann ist es vorbei

Nach § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Vermächtnisansprüche drei Jahre. Die Frist beginnt, sobald der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Im vorliegenden Fall war dies spätestens mit der Testamentseröffnung im Jahr 2015 der Fall. Damit lief die Verjährungsfrist Ende 2018 ab. Da die Klage erst 2019 erhoben wurde, war sie verjährt. Das Gericht stellte klar: „Ein Irrtum über die eigene Stellung als Erbe oder Vermächtnisnehmer ist unbeachtlich, da die Kenntnis der tatsächlichen Umstände für den Verjährungsbeginn ausreicht.“

Verjährung trotz Unsicherheit über die Erben

Der Kläger argumentierte, dass unklare Erbenverhältnisse die Verjährung hätten hemmen müssen. Doch das OLG Frankfurt wies dies zurück. Die Verjährungsfrist werde nicht durch Unklarheiten über die genaue Erbenstellung oder spätere Erbfälle unterbrochen. Selbst das Ableben eines Miterben nach Beginn der Verjährung ändere daran nichts, da die Nachlasspflegerin als Vertreterin der unbekannten Erben fungierte.

Fehlende Klage führt zum Verlust des Anspruchs

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger bereits 2015 die Möglichkeit gehabt hätte, eine Feststellungsklage zu erheben oder andere verjährungshemmende Schritte einzuleiten. Da er dies unterließ, konnte er sich später nicht auf eine unklare Rechtslage berufen. Eine fehlerhafte rechtliche Bewertung des eigenen Anspruchs ist kein Grund, die Verjährung aufzuschieben.

Wer zu lange wartet, verliert

Dieses Urteil verdeutlicht, dass Erben und Vermächtnisnehmer zügig handeln sollten, wenn sie Ansprüche geltend machen wollen. Die gesetzliche Verjährungsfrist läuft unaufhaltsam – unabhängig von Unsicherheiten oder juristischen Fehleinschätzungen.

Denn wie es so schön heißt: „Wer zu spät kommt, den bestraft nicht nur das Leben – sondern auch die Verjährung!“

 

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