
Wenn eine Ermittlungsbehörde, wie die Polizei oder Staatsanwaltschaft, eine Anfrage zur Herausgabe personenbezogener Daten stellt, ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und nicht übereilt zu handeln. Eine sofortige Herausgabe von Daten ist nur dann erforderlich, wenn Gefahr in Verzug besteht. Das bedeutet, dass ein sofortiges Handeln unabdingbar ist, um eine drohende erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Rechtsgüter abzuwenden. In allen anderen Fällen sollte eine sorgfältige Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen erfolgen.
Wann dürfen Daten weitergegeben werden?
Personenbezogene Daten unterliegen strengen Schutzbestimmungen nach der DSGVO und dem BDSG. Eine Weitergabe ist grundsätzlich nur erlaubt, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht. Besonders relevant ist hier § 24 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, wonach eine Datenweitergabe zulässig ist, wenn sie „zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten erforderlich ist“. Dies bedeutet, dass die Herausgabe zwingend notwendig sein muss und keine milderen Alternativen bestehen dürfen.
Besondere Pflichten von Sozialpädagogen
Sozialpädagogen und ihre Berufshelfer unterliegen nach § 203 StGB der Verschwiegenheitspflicht. Eine unbefugte Weitergabe von vertraulichen Informationen ist strafbar. Deshalb dürfen sie Auskünfte grundsätzlich nur gegenüber der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht machen, nicht jedoch gegenüber der Polizei, es sei denn, eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage liegt vor.
Wie sollte man vorgehen?
Falls eine Anfrage einer Ermittlungsbehörde eingeht, sollten folgende Schritte beachtet werden:
- Schriftliche Anfrage anfordern: Lassen Sie sich die Anfrage immer schriftlich mit Angabe der Rechtsgrundlage geben.
- Rechtliche Prüfung vornehmen: Prüfen Sie, ob eine Herausgabe tatsächlich erforderlich und rechtlich zulässig ist.
- Intern dokumentieren: Jede Anfrage und Entscheidung sollte sorgfältig dokumentiert werden.
- Daten sicher übermitteln: Falls eine Weitergabe erfolgt, sollten die Daten nur verschlüsselt und passwortgeschützt übermittelt werden.
- Betroffenen informieren: Nach Art. 14 DSGVO besteht eine Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen, es sei denn, die Staatsanwaltschaft ordnet eine Geheimhaltung an.
Fazit
Bei Anfragen von Ermittlungsbehörden gilt: Besonnen handeln, Rechtsgrundlagen prüfen und dokumentieren. Nur wenn Gefahr in Verzug besteht, ist ein sofortiges Handeln notwendig. In allen anderen Fällen sollte die Herausgabe personenbezogener Daten erst nach sorgfältiger Prüfung erfolgen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.