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Künstliche Intelligenz kann Menschen diskriminieren. Seit einiger Zeit ist durch verschiedene Beispiele bekannt, dass Anwendungen von KI diskriminieren können. Beispielsweise wurden Frauen gegenüber Männern bei der Vergabe von Krediten benachteiligt. Es wurden auch Menschen entehrt. Dies geschah, weil die Gesichtserkennung Fotos von einzelnen Personen automatisiert verglichen und einer Tierart zugeordnet hatte. Wie kann das sein? Eigentlich könnte man davon ausgehen, dass KI keine diskriminierenden Entscheidungen treffen kann, denn im Gegensatz zum Menschen, berechnet die KI emotionslos. Die Entscheidung ist das Resultat einer Rechenoperation. Diese ist logisch und gefühllos. In der Tat trifft die KI ihre Entscheidungen auch sachlich, unvoreingenommen und unparteiisch, also objektiv. Dennoch kann der selbst lernende Algorithmus im Ergebnis Menschen diskriminieren, denn die Ausgangsmerkmale, mit denen das Programm rechnet, tragen bereits die Diskriminierung in sich. Beispielsweise wird bei einem Lebenslaufverlauf eine Mutter mit Zeiten der Arbeitsunterbrechung der KI auffallen. Wenn nun die KI nicht die Gründe für diesen Unterschied kennt und wie es mit diesem umzugehen hat, dann kann es zu einer Benachteiligung der Mutter aufgrund dieses Merkmals kommen. Ausschluss von Diskriminierung durch mehr Daten oder positive Diskriminierung? Es klingt paradox, aber je mehr Daten die KI hat, umso besser kann diese differenzieren und Benachteiligungen ausschließen. Dies deckt sich aber nun überhaupt gar nicht mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit. Ein Dilemma. Deswegen wird auch in den Fachkreisen überlegt, ob eine positive Diskriminierung, also die gezielte und offenkundige Bevorzugung benachteiligter Menschen, das Problem lösen könnte. Lösung der „Subobjektivität“ überhaupt möglich? Im Grunde ist die Diskriminierung ein Ergebnis einer gleichzeitig subjektiven wie auch objektiven Entscheidungsfindung. Sozusagen eine „Subobjektivität“, denn anhand von subjektiven Merkmalen trifft die KI objektive Entscheidungen. Die für die KI vorgegebenen Kriterien sind also der Grund für die Diskriminierung. Die Ausgangsparameter setzt der Mensch. Deswegen ist es enorm wichtig, dass alle Auswahlkriterien so bestimmt werden, dass nicht durch das Zusammentreffen von subjektiven Kriterien und objektive Berechnungen eine diskriminierende Entscheidung von der KI vorgeschlagen wird.

Wenn eine Ermittlungsbehörde, wie die Polizei oder Staatsanwaltschaft, eine Anfrage zur Herausgabe personenbezogener Daten stellt, ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und nicht übereilt zu handeln. Eine sofortige Herausgabe von Daten ist nur dann erforderlich, wenn Gefahr in Verzug besteht. Das bedeutet, dass ein sofortiges Handeln unabdingbar ist, um eine drohende erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Rechtsgüter abzuwenden. In allen anderen Fällen sollte eine sorgfältige Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen erfolgen.

Wann dürfen Daten weitergegeben werden?

Personenbezogene Daten unterliegen strengen Schutzbestimmungen nach der DSGVO und dem BDSG. Eine Weitergabe ist grundsätzlich nur erlaubt, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht. Besonders relevant ist hier § 24 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, wonach eine Datenweitergabe zulässig ist, wenn sie „zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten erforderlich ist“. Dies bedeutet, dass die Herausgabe zwingend notwendig sein muss und keine milderen Alternativen bestehen dürfen.

Besondere Pflichten von Sozialpädagogen

Sozialpädagogen und ihre Berufshelfer unterliegen nach § 203 StGB der Verschwiegenheitspflicht. Eine unbefugte Weitergabe von vertraulichen Informationen ist strafbar. Deshalb dürfen sie Auskünfte grundsätzlich nur gegenüber der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht machen, nicht jedoch gegenüber der Polizei, es sei denn, eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage liegt vor.

Wie sollte man vorgehen?

Falls eine Anfrage einer Ermittlungsbehörde eingeht, sollten folgende Schritte beachtet werden:

  • Schriftliche Anfrage anfordern: Lassen Sie sich die Anfrage immer schriftlich mit Angabe der Rechtsgrundlage geben.
  • Rechtliche Prüfung vornehmen: Prüfen Sie, ob eine Herausgabe tatsächlich erforderlich und rechtlich zulässig ist.
  • Intern dokumentieren: Jede Anfrage und Entscheidung sollte sorgfältig dokumentiert werden.
  • Daten sicher übermitteln: Falls eine Weitergabe erfolgt, sollten die Daten nur verschlüsselt und passwortgeschützt übermittelt werden.
  • Betroffenen informieren: Nach Art. 14 DSGVO besteht eine Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen, es sei denn, die Staatsanwaltschaft ordnet eine Geheimhaltung an.

Fazit

Bei Anfragen von Ermittlungsbehörden gilt: Besonnen handeln, Rechtsgrundlagen prüfen und dokumentieren. Nur wenn Gefahr in Verzug besteht, ist ein sofortiges Handeln notwendig. In allen anderen Fällen sollte die Herausgabe personenbezogener Daten erst nach sorgfältiger Prüfung erfolgen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

 

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