Urlaub im heutigen Sinn
Heute ist nach § 1 Bundesurlaubsgesetz unter Urlaub der Erholungsurlaub zu verstehen. Es handelt sich um eine arbeitsfreie Zeit, die jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mindestens für 24 Werktage im Jahr beanspruchen kann. Urlaub ist heute ein besonder Fall des Lohns ohne Arbeit. Neben dem bezahlten Urlaub ist es auch möglich, dass sich die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer über unbezahlten Urlaub einigen. Kern der Aussage des Begriffs Urlaub ist also die Nichtleistung von Arbeit und Dienst ohne Rechtsnachteile für die Arbeitnehmerin. Es handelt sich um ein erlaubtes Fernbleiben von der Arbeit.
Urlaub im früheren Sinn
Der Begriff des Urlaubs ist bereits im mittelhochdeutschen Begriff des „urloup“ (DWB, Grimm, Bd.24, Sp. 2466) bekannt. In der ursprünglichen Bedeutung stand die „Erlaubnis“ im Mittelpunkt. Nachweisbar ist die Benutzung des Wortes für die Umschreibung einer „Entlassung“, „Entlastung“ oder „Erlaubnis zu gehen“. (DWB, Grimm, Bd. 24., Sp. 2466). In einige mittelalterlichen Rechtsquellen lässt sich der Begriff „Urlaub“ bereits als Umschreibung für das genehmigte entfernen vom Dienst bzw. Dienstort nachweisen. So beispielsweise in der Schulordnung der Stadt Saalfeld aus dem Jahr 1458:
„Dafern er auch in seinen oder andern Geschäfte zu verreisen hätte, sollte er sowol von dem Pfarrherrn aus dem Rat und Altarleuten Urlaub nehmen.“ (Stadtarchiv Saalfeld UrkNr. XXX )
In den folgenden Jahrhunderten hat sich dieses Wort in seiner Bedeutung zu der uns heute bekannten Aussage gewandelt, dass der Arbeitnehmer berechtigt und bezahlt von seiner Arbeit fern bleiben darf. Als Bedeutung für eine „Erlaubnis“ ist es indes heute gar nicht mehr in Gebrauch.