Ein Kind hat Anspruch auf Wahrung seines Persönlichkeitsrechtes

Ein Kind hat Anspruch auf Wahrung seines Persönlichkeitsrechtes

Künstliche Intelligenz kann Menschen diskriminieren. Seit einiger Zeit ist durch verschiedene Beispiele bekannt, dass Anwendungen von KI diskriminieren können. Beispielsweise wurden Frauen gegenüber Männern bei der Vergabe von Krediten benachteiligt. Es wurden auch Menschen entehrt. Dies geschah, weil die Gesichtserkennung Fotos von einzelnen Personen automatisiert verglichen und einer Tierart zugeordnet hatte. Wie kann das sein? Eigentlich könnte man davon ausgehen, dass KI keine diskriminierenden Entscheidungen treffen kann, denn im Gegensatz zum Menschen, berechnet die KI emotionslos. Die Entscheidung ist das Resultat einer Rechenoperation. Diese ist logisch und gefühllos. In der Tat trifft die KI ihre Entscheidungen auch sachlich, unvoreingenommen und unparteiisch, also objektiv. Dennoch kann der selbst lernende Algorithmus im Ergebnis Menschen diskriminieren, denn die Ausgangsmerkmale, mit denen das Programm rechnet, tragen bereits die Diskriminierung in sich. Beispielsweise wird bei einem Lebenslaufverlauf eine Mutter mit Zeiten der Arbeitsunterbrechung der KI auffallen. Wenn nun die KI nicht die Gründe für diesen Unterschied kennt und wie es mit diesem umzugehen hat, dann kann es zu einer Benachteiligung der Mutter aufgrund dieses Merkmals kommen. Ausschluss von Diskriminierung durch mehr Daten oder positive Diskriminierung? Es klingt paradox, aber je mehr Daten die KI hat, umso besser kann diese differenzieren und Benachteiligungen ausschließen. Dies deckt sich aber nun überhaupt gar nicht mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit. Ein Dilemma. Deswegen wird auch in den Fachkreisen überlegt, ob eine positive Diskriminierung, also die gezielte und offenkundige Bevorzugung benachteiligter Menschen, das Problem lösen könnte. Lösung der „Subobjektivität“ überhaupt möglich? Im Grunde ist die Diskriminierung ein Ergebnis einer gleichzeitig subjektiven wie auch objektiven Entscheidungsfindung. Sozusagen eine „Subobjektivität“, denn anhand von subjektiven Merkmalen trifft die KI objektive Entscheidungen. Die für die KI vorgegebenen Kriterien sind also der Grund für die Diskriminierung. Die Ausgangsparameter setzt der Mensch. Deswegen ist es enorm wichtig, dass alle Auswahlkriterien so bestimmt werden, dass nicht durch das Zusammentreffen von subjektiven Kriterien und objektive Berechnungen eine diskriminierende Entscheidung von der KI vorgeschlagen wird.

Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit sind zwei Paar Schuhe.

Die Rechtsfähigkeit muss von der Geschäftsfähigkeit unterschieden werden. Rechtsfähigkeit bedeutet, dass ein Mensch es selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, § 1 BGB. Die Geschäftsfähigkeit bezeichnet das eigenständige rechtsverbindliche Handeln im Rechtsverkehr. Bei Kinder tritt mit 7 Jahren die beschränkte Geschäftsfähigkeit ein, § 106 BGB. An diesem Alter kann ein Kind unter bestimmten engen Voraussetzungen (§ 110 BGB Taschengeld oder § 107 BGB) selbst rechtsverbindlich Verträge schließen kann. Mit 18 Jahren ist ein Mensch nach dem deutschen Recht volljährig und damit voll geschäftsfähig, § 2 BGB.

Beginn und Ende Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit ist vom Alter des Menschen unabhängig. Sobald das Kind geboren ist, in der juristischen Definition: Mit dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib, ist das Kind voll rechtsfähig, § 1 BGB. Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod. Als im Jahr 1900 das BGB in Kraft trat, hat es keiner für notwendig erachtet dies aufzunehmen, da sich dies aus der Natur der Sache ergebe. § 1922 Abs.1 BGB als zentrale Norm des Erbrechts bestimmt dies mittelbar, indem festgeschrieben ist, dass mit dem Tod eines Menschen der Erbfall eintritt.

Kind hat eigenes Persönlichkeitsrecht.

Jedes Kind hat ein Persönlichkeitsrecht. Das Kind hat nach Art. 2 Abs.1 und Art. 1 Abs.1 GG (Grundgesetz) ein eigenes gesetzlich normiertes Persönlichkeitsrecht. Zudem ist der Persönlichkeitsschutz des Kindes Bestandteil des elterlichen Erziehungsrechtes nach Art. 6 GG. Eine spezielle Ausprägung des Persönlichkeitsrechtes ist das Recht am eigenen Bild.

Das Persönlichkeitsrecht des Kindes ist besonders zu schützen.

Das Persönlichkeitsrecht des Kindes ist von allen Personen, vor allem aber von den Eltern zu beachten und zu schützen! Das Recht des Kindes, beispielsweise am eigenen Bild ist, bedarf eines besonderen Schutzes. Das Kind befindet sich in seiner Persönlichkeitsentwicklung. Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Fotos oder Videoclips im Internet können diese Entwicklung dauerhaft und nachhaltig beeinträchtigen. Fakt ist: Das Netz vergisst nichts. Einem Kind ist vor allen Dingen also Achtung seiner Person entgegenzubringen. Es ist ein gleichwertiger Teilhaber des Persönlichkeitsrechtes wie ein Erwachsener. Dieser Rechtsstatus wird auch nicht dadurch geändert, weil Kinder niedlicher sind als die meisten Erwachsenen. Dies bedeutet also, dass jeder Elternteil genauestens prüfen muss, ob das Einstellen eines „niedlichen“ oder „hübschen“ Kinderbildes im Internet tatsächlich notwendig ist und wem es nützt. Nützt das Foto nur dem Elternteil, wird das Kind zum „Vorzeigeobjekt“ und ist in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.

Eltern als Hüter des Persönlichkeitsrechts

Die Eltern haben nach § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Pflicht und das Recht für ihr Kind zu sorgen. Sie sind nach dem Bundesverfassungsgericht die Treuhänder und Garanten für das Persönlichkeitsrecht des Kindes. Sie treffen die Entscheidung, welche Bilder sie von ihrem Kind in das Netz stellen. Die Sorgeberechtigung bedeutet, dass die Eltern die Einwilligung für eine Verbreitung von Bildnissen ihres Kindes in der Öffentlichkeit in Vertretung für ihr Kind geben können. Da es nun aber nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht der Eltern ist, im Interesse des Kindes zu handeln, müssen Eltern eine Gefährdung des Kindeswohls vermeiden.

Kindeswille ist beachtlich.

Das Kind soll selbst entscheiden können, wenn es aufgrund seiner Entwicklung die Einsichts- und Beurteilungsfähigkeit hat, in welchem Umfang seine privaten Angelegenheiten, sein Bildnis oder seine Darstellung der Persönlichkeit öffentlich wahrgenommen werden kann. Hat das Kind noch nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit, entscheiden die Eltern. Aber die Eltern sollten sich immer wieder in das Gedächtnis rufen: Auch das NEIN eines 1-jährigen Kindes ist beachtlich! Hierbei ist klar, dass das Kind nicht nur durch Sprache, sondern auch durch verständliche Handlungen, ausdrücken kann. Wenn das Kind kein Foto oder Video von sich möchte, dann ist das von den Eltern zu akzeptieren!

 

 

Datenschutzrechtliche Anforderungen an die Bildungsdokumentation im Kindergarten

Datenschutzrechtliche Anforderungen an die Bildungsdokumentation im Kindergarten

Der Kindergarten ist ein Ort der frühkindlichen Bildung. Er soll eine auf jedes Kind abgestimmte Begleitung und Unterstützung gewährleisten. Gerade in der frühkindlichen Entwicklung durchlebt jedes Kind individuell für sich wahre Quantensprünge. Hier ist es wichtig, dass die Bedürfnisse und Unterstützungsmöglichkeiten für jedes Kind erkannt werden. Die Bildungsdokumentation durch die pädagogischen Fachkräfte ist ein Hilfsmittel hierfür.

Im aktuellen Thüringer Bildungsplan für Kinder bis zum 18. Lebensjahr mit Stand 2019 wird dieses Hilfsmittel als „Erfassen und Dokumentation von Bildungsprozessen“ umschrieben. Hierunter versteht der Bildungsplan nicht nur die professionelle Dokumentation der Erwachsenen, sondern auch Berichte von Kindern und Jugendlichen als Selbstreflexionen. 

So oder so werden durch das pädagogische Personal des Kindergartens im Rahmen der Bildungsdokumentation persönliche Daten des Kindes erhoben, gespeichert und verarbeitet. Das Datenschutzrecht ist zu beachten. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Dokumentation analog oder digital erfolgt.

Eine Rechtsgrundlage für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der persönlichen Daten des Kindes zur Bildungsdokumentation muss somit vorliegen. Der frühere und der aktuelle Thüringer Bildungsplan sind keine Rechtsgrundlage hierfür, wie der Thüringer Landesdatenschutzbeauftragte bereits ausgeführt hat: 

 „Vielmehr ist es so, dass bei Anwendung des Bildungsplanes zur Erreichung seiner pädagogischen Ziele jeweils der Datenschutz separat zu betrachten ist und dementsprechend separat die Frage beantwortet werden muss, ob die Verarbeitung datenschutzkonform ist. Dies betrifft insbesondere die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Art.6 und Art. 9 DSGVO gegeben sind. Zu beachten ist auch, dass in der Regel bei individuellen Fotos oder Videos eine Einwilligung nach Art.6 Abs.1 Satz 1 lit.a) iVm Art.7 Abs.7 Abs.1 DSGVO erforderlich ist.“

Essenziell ist also, dass immer eine aktuelle und ausreichende Einwilligung der Sorgeberechtigten vorliegt. Diese sollte zum Zweck der Beweissicherung schriftlich erfolgen und muss, im Falle der gemeinsamen Sorge, von beiden Eltern unterschrieben sein. Notwendig ist, dass die Eltern umfassend darüber aufgeklärt werden in was und in welchem Umfang sie zu welchem Zweck einwilligen. Die Formulierung sollte daher lieber in die Tiefe gehen. Inhaltsleere Beschreibungen können im schlimmsten Fall zu einer unwirksamen bzw. für einen bestimmten Fall nicht erteilten Einwilligung führen.

Mit der Einwilligung allein ist es aber nicht getan. Die Maximen des Datenschutzes müssen beachtet werden. Dies bedeutet, dass sich bei jeder Dokumentation der Ersteller zu hinterfragen hat: „Ist dies jetzt unbedingt erforderlich?“. Nur durch eine ständige kritische Selbstüberprüfung kann der Grundsatz der Datensparsamkeit beachtet werden. Dies ist wichtig, denn je mehr Daten erhoben werden, umso mehr wird das Persönlichkeitsrecht des Kindes berührt und ggf. betroffen.

Letztlich führt auch eine größere „Datenmenge“ zu einem höheren Verwaltungs- und Schutzaufwand, denn der Träger des Kindergartens muss als „Verantwortlicher“ sicherstellen, dass unberechtigte Dritte keinen Zugriff auf die Daten haben können und die Daten so gespeichert sind, dass sie gefunden werden. Das Abspeichern der Daten bei unsicheren Cloud-Diensten oder auf privater Hardware des Personals ist ein absolutes No-Go. Es muss zudem sichergestellt sein, dass alle diejenigen, die sich aufgrund ihrer Anwesenheit im Gebäude einen Zugang zu den Daten verschaffen könnten, eine Verschwiegenheitsvereinbarung unterzeichnet haben. Dies gilt für die angestellten Personen der Reinigungsfirma ebenso wie  für hospitierende Eltern oder Eltern in der Eingewöhnungszeit. Um von vornherein einen Rückschluss durch unberechtigte Dritte auf ein bestimmtes Kind anhand einer Aufzeichnung zu verhindern, ist eine frühzeitige Anonymisierung der Daten ein effektives und sicheres Werkzeug zur Gewährleistung des Datenschutzes. 

Zu beachten ist, dass die Daten auf keinen Fall an Dritte, wie beispielsweise eine Schule, ohne ausdrückliche Einwilligung der Eltern weitergegeben werden dürfen. Die Einwilligung muss vor der Weitergabe vorliegen. Eine nachträgliche Genehmigung heilt den Verstoß gegen den Datenschutz nicht.

Es zeigt sich anhand der Ausführungen, dass jeder Kindergarten auch ein schlüssiges und praktikables Datenschutzkonzept entwickeln muss. Dieses Konzept kann die Anforderungen an die Bildungsdokumentation und den Datenschutz in Einklang bringen. Dies klingt schwieriger, als es ist. Von großer Bedeutung ist es, dass das Thema angegangen und durchdacht wird ohne sich davor zu ängstigen.  

 

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