Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit sind zwei Paar Schuhe.
Die Rechtsfähigkeit muss von der Geschäftsfähigkeit unterschieden werden. Rechtsfähigkeit bedeutet, dass ein Mensch es selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, § 1 BGB. Die Geschäftsfähigkeit bezeichnet das eigenständige rechtsverbindliche Handeln im Rechtsverkehr. Bei Kinder tritt mit 7 Jahren die beschränkte Geschäftsfähigkeit ein, § 106 BGB. An diesem Alter kann ein Kind unter bestimmten engen Voraussetzungen (§ 110 BGB Taschengeld oder § 107 BGB) selbst rechtsverbindlich Verträge schließen kann. Mit 18 Jahren ist ein Mensch nach dem deutschen Recht volljährig und damit voll geschäftsfähig, § 2 BGB.
Beginn und Ende Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit ist vom Alter des Menschen unabhängig. Sobald das Kind geboren ist, in der juristischen Definition: Mit dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib, ist das Kind voll rechtsfähig, § 1 BGB. Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod. Als im Jahr 1900 das BGB in Kraft trat, hat es keiner für notwendig erachtet dies aufzunehmen, da sich dies aus der Natur der Sache ergebe. § 1922 Abs.1 BGB als zentrale Norm des Erbrechts bestimmt dies mittelbar, indem festgeschrieben ist, dass mit dem Tod eines Menschen der Erbfall eintritt.
Kind hat eigenes Persönlichkeitsrecht.
Jedes Kind hat ein Persönlichkeitsrecht. Das Kind hat nach Art. 2 Abs.1 und Art. 1 Abs.1 GG (Grundgesetz) ein eigenes gesetzlich normiertes Persönlichkeitsrecht. Zudem ist der Persönlichkeitsschutz des Kindes Bestandteil des elterlichen Erziehungsrechtes nach Art. 6 GG. Eine spezielle Ausprägung des Persönlichkeitsrechtes ist das Recht am eigenen Bild.
Das Persönlichkeitsrecht des Kindes ist besonders zu schützen.
Das Persönlichkeitsrecht des Kindes ist von allen Personen, vor allem aber von den Eltern zu beachten und zu schützen! Das Recht des Kindes, beispielsweise am eigenen Bild ist, bedarf eines besonderen Schutzes. Das Kind befindet sich in seiner Persönlichkeitsentwicklung. Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Fotos oder Videoclips im Internet können diese Entwicklung dauerhaft und nachhaltig beeinträchtigen. Fakt ist: Das Netz vergisst nichts. Einem Kind ist vor allen Dingen also Achtung seiner Person entgegenzubringen. Es ist ein gleichwertiger Teilhaber des Persönlichkeitsrechtes wie ein Erwachsener. Dieser Rechtsstatus wird auch nicht dadurch geändert, weil Kinder niedlicher sind als die meisten Erwachsenen. Dies bedeutet also, dass jeder Elternteil genauestens prüfen muss, ob das Einstellen eines „niedlichen“ oder „hübschen“ Kinderbildes im Internet tatsächlich notwendig ist und wem es nützt. Nützt das Foto nur dem Elternteil, wird das Kind zum „Vorzeigeobjekt“ und ist in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.
Eltern als Hüter des Persönlichkeitsrechts
Die Eltern haben nach § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Pflicht und das Recht für ihr Kind zu sorgen. Sie sind nach dem Bundesverfassungsgericht die Treuhänder und Garanten für das Persönlichkeitsrecht des Kindes. Sie treffen die Entscheidung, welche Bilder sie von ihrem Kind in das Netz stellen. Die Sorgeberechtigung bedeutet, dass die Eltern die Einwilligung für eine Verbreitung von Bildnissen ihres Kindes in der Öffentlichkeit in Vertretung für ihr Kind geben können. Da es nun aber nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht der Eltern ist, im Interesse des Kindes zu handeln, müssen Eltern eine Gefährdung des Kindeswohls vermeiden.
Kindeswille ist beachtlich.
Das Kind soll selbst entscheiden können, wenn es aufgrund seiner Entwicklung die Einsichts- und Beurteilungsfähigkeit hat, in welchem Umfang seine privaten Angelegenheiten, sein Bildnis oder seine Darstellung der Persönlichkeit öffentlich wahrgenommen werden kann. Hat das Kind noch nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit, entscheiden die Eltern. Aber die Eltern sollten sich immer wieder in das Gedächtnis rufen: Auch das NEIN eines 1-jährigen Kindes ist beachtlich! Hierbei ist klar, dass das Kind nicht nur durch Sprache, sondern auch durch verständliche Handlungen, ausdrücken kann. Wenn das Kind kein Foto oder Video von sich möchte, dann ist das von den Eltern zu akzeptieren!