
Freistellung

Freistellung – Was ist eine Freistellung im Arbeitsrecht?
Die sogenannte Freistellung im Arbeitsrecht bedeutet, dass der Arbeitgeber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist darauf verzichtet, den Arbeitnehmer weiterhin arbeiten zu lassen, ihm aber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiterhin den Lohn zahlt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung freigestellt ist und trotzdem sein Gehalt erhält. In der Praxis kommen solche Freistellungen häufig vor, da nach einer Kündigung das zwischenmenschliche Verhältnis in den meisten Fällen stark belastet ist. Oft möchten beide Seiten den Kontakt vermeiden. Zudem hat der Arbeitgeber ein Interesse daran, während der Freistellung den noch bestehenden Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers anzurechnen.
Was, wenn der Arbeitnehmer doch arbeiten will?
Es kann jedoch vorkommen, dass der Arbeitnehmer weiterhin arbeiten möchte. Dies kann verschiedene Gründe haben. Beispielsweise könnte er seine Kollegen bis zum Abschluss eines Projekts nicht im Stich lassen oder sich von seinen bisherigen Geschäftspartnern angemessen verabschieden wollen. Ebenso könnte er es bevorzugen, seinen Urlaub nicht zu nehmen, sondern sich diesen stattdessen auszahlen zu lassen, um sich nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine größere Reise leisten zu können. Die Gründe für den Wunsch, bis zum Vertragsende weiterzuarbeiten, können sehr unterschiedlich sein.
Geregelt oder nicht geregelt – die erste Frage!
Ein Blick in den Arbeitsvertrag bringt erste Klarheit. Entweder ist eine Freistellung bereits vertraglich vereinbart oder nicht. Falls eine korrekt formulierte Freistellungsklausel enthalten ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellen und während dieser Zeit den verbleibenden Urlaub sowie das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto anrechnen. Ist keine Klausel vorhanden, kann der Arbeitnehmer seinen Beschäftigungsanspruch durchsetzen. Dieser Anspruch wurde bereits 1955 vom Bundesarbeitsgericht bestätigt (BAG, Urteil vom 10.11.1955 – 2 AZR 591/54) und aus dem verfassungsrechtlichen Schutz der Persönlichkeit gemäß Art. 1 und 2 GG abgeleitet. Danach hat der Arbeitnehmer ein Recht auf eine Beschäftigung im Rahmen seines Arbeitsvertrags.
Nichts geregelt – Stillstand?
Hat der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich auf seinen Beschäftigungsanspruch verzichtet, bedeutet dies nicht, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Regelung mehr treffen können. Beide Parteien können sich weiterhin einvernehmlich auf eine individuelle Regelung zur Freistellung einigen.
Erwerb von zusätzlichem Urlaub während der Freistellung?
Während der Zeit der Freistellung erwirbt der Arbeitnehmer keinen neuen Urlaubsanspruch. Dies ergibt sich daraus, dass der Urlaubsanspruch in direktem Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung steht. Da die Arbeitspflicht durch die Freistellung vollständig entfällt, kann für den Zeitraum der Freistellung kein zusätzlicher Urlaubsanspruch entstehen.