Die Pandemie hat aus der technischen Möglichkeit von Videokonferenzen eine zwingende Notwendigkeit gemacht, um Unternehmungen am Laufen zu halten. Skeptiker hatten aufgrund der damaligen Situation keine Bühne. Auch für die Sitzungen des Betriebsrates wurde eine Sondervorschrift erlassen, sodass § 129 BetrVG als Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie Onlinemeetings der Betriebsräte bis zum 30.06.2021 erlaubte.

Dies führte zu einer Änderung durch das Betriebsräteänderungsgesetz. Jetzt regeln §§ 30 Abs.1 S.5, Abs.2 und  Abs.3, 33, 34 und § 51 Abs.3 BetrVG die Zulässigkeit von Sitzungen und Beschlüssen mittels Video- und Telefonkonferenzen.

Fakt ist, dass Onlinesitzungen von Betriebsräten auch nach der Pandemie erlaubt sind, wenn die durch das Gesetz vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt werden. Wichtig ist die Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung. Nunmehr kann nach § 30 BetrVG eine Betriebsratssitzung virtuell stattfinden, wenn:

  • In der Geschäftsordnung die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme festgelegt sind.
  • Nicht mindestens ¼ der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von der vorsitzenden Person zu bestimmenden Frist einer solchen Sitzung widerspricht.
  • Sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können und die Nichtöffentlichkeit der Sitzung gewährleistet ist.

Neben den rechtlichen Voraussetzungen  müssen die praktischen Möglichkeiten und der technische Rahmen auch im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen erfolgen. Hier ist es wichtig, dass jeder Betriebsrat für sich eine passgenaue Lösung findet.

Die Onlinesitzungen bieten viele Chancen für eine einfachere und unkompliziertere Betriebsratsarbeit. In der Tat können Entscheidungen besser und schneller getroffen werden. So werden die Betriebsräte auch den Erwartungen ihrer Kolleginnen und Kollegen, die auf eine gute Betriebsratsarbeit angewiesen sind, gerecht.  

Damit aber am Ende nicht eine Situation entsteht die gut gemeint, aber schlecht gemacht ist und die virtuelle Sitzung eher schadet, als Nutzen bringt, sollte sich jeder Betriebsrat mit diesem Thema durch professionelle Anleitung, beispielsweise bei einem Tagesseminar von Facius-Fachseminar mit diesem Thema beschäftigen, diskutieren und im Einklang mit dem Gesetz eine eigene Entscheidung erarbeiten.

Hierzu gehört natürlich auch die kritische Frage, ob und in welchen Fällen ein digitaler Betriebsratsalltag besser ist.

Sicher ist bei allem aber eines: Der Arbeitgeber darf den Betriebsrat nicht die Onlineversammlungen anordnen oder in sonstiger Weise erzwingen. Der Betriebsrat kann für jede seiner Sitzungen frei entscheiden, wie er sich trifft.

 

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