
Kein Erbe für die Liebe? OLG München sagt: Testament gilt!

OLG München: Enterbung wegen Eheschließung nicht sittenwidrig
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass eine Enterbung aufgrund einer bestimmten Eheschließung nicht automatisch sittenwidrig ist. Der Fall betraf einen Erblasser, der in seinem Testament festlegte, dass sein Sohn enterbt wird, falls er eine bestimmte Person heiratet – was tatsächlich geschah.
Gericht bestätigt Testierfreiheit
Das Gericht stellte fest, dass die Klausel nicht gegen die guten Sitten verstößt. Zwar könnte eine Bedingung, die das Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit einschränkt, problematisch sein. Doch da der Erblasser in seinem Testament frei entscheiden kann, wem er sein Vermögen hinterlässt, wurde die Regelung als zulässig eingestuft.
Abwägung der Interessen
Das Gericht berücksichtigte, dass der enterbte Sohn trotzdem pflichtteilsberechtigt bleibt und wirtschaftlich nicht benachteiligt ist. Zudem hätte der Erblasser seine Entscheidung jederzeit widerrufen oder ändern können. Da dies nicht geschah, war anzunehmen, dass er an seiner Verfügung festhalten wollte.
Kein Anspruch auf Erbschaft
Die Entscheidung zeigt: Eine Enterbung ist nicht sittenwidrig, nur weil sie an eine Bedingung geknüpft ist. Ein potenzieller Erbe hat keinen Anspruch darauf, in einem Testament bedacht zu werden.