Datenschutzrechtliche Anforderungen an die Bildungsdokumentation im Kindergarten
Der Kindergarten ist ein Ort der frühkindlichen Bildung. Er soll eine auf jedes Kind abgestimmte Begleitung und Unterstützung gewährleisten. Gerade in der frühkindlichen Entwicklung durchlebt jedes Kind individuell für sich wahre Quantensprünge. Hier ist es wichtig, dass die Bedürfnisse und Unterstützungsmöglichkeiten für jedes Kind erkannt werden. Die Bildungsdokumentation durch die pädagogischen Fachkräfte ist ein Hilfsmittel hierfür.
Im aktuellen Thüringer Bildungsplan für Kinder bis zum 18. Lebensjahr mit Stand 2019 wird dieses Hilfsmittel als „Erfassen und Dokumentation von Bildungsprozessen“ umschrieben. Hierunter versteht der Bildungsplan nicht nur die professionelle Dokumentation der Erwachsenen, sondern auch Berichte von Kindern und Jugendlichen als Selbstreflexionen.
So oder so werden durch das pädagogische Personal des Kindergartens im Rahmen der Bildungsdokumentation persönliche Daten des Kindes erhoben, gespeichert und verarbeitet. Das Datenschutzrecht ist zu beachten. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Dokumentation analog oder digital erfolgt.
Eine Rechtsgrundlage für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der persönlichen Daten des Kindes zur Bildungsdokumentation muss somit vorliegen. Der frühere und der aktuelle Thüringer Bildungsplan sind keine Rechtsgrundlage hierfür, wie der Thüringer Landesdatenschutzbeauftragte bereits ausgeführt hat:
„Vielmehr ist es so, dass bei Anwendung des Bildungsplanes zur Erreichung seiner pädagogischen Ziele jeweils der Datenschutz separat zu betrachten ist und dementsprechend separat die Frage beantwortet werden muss, ob die Verarbeitung datenschutzkonform ist. Dies betrifft insbesondere die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Art.6 und Art. 9 DSGVO gegeben sind. Zu beachten ist auch, dass in der Regel bei individuellen Fotos oder Videos eine Einwilligung nach Art.6 Abs.1 Satz 1 lit.a) iVm Art.7 Abs.7 Abs.1 DSGVO erforderlich ist.“
Essenziell ist also, dass immer eine aktuelle und ausreichende Einwilligung der Sorgeberechtigten vorliegt. Diese sollte zum Zweck der Beweissicherung schriftlich erfolgen und muss, im Falle der gemeinsamen Sorge, von beiden Eltern unterschrieben sein. Notwendig ist, dass die Eltern umfassend darüber aufgeklärt werden in was und in welchem Umfang sie zu welchem Zweck einwilligen. Die Formulierung sollte daher lieber in die Tiefe gehen. Inhaltsleere Beschreibungen können im schlimmsten Fall zu einer unwirksamen bzw. für einen bestimmten Fall nicht erteilten Einwilligung führen.
Mit der Einwilligung allein ist es aber nicht getan. Die Maximen des Datenschutzes müssen beachtet werden. Dies bedeutet, dass sich bei jeder Dokumentation der Ersteller zu hinterfragen hat: „Ist dies jetzt unbedingt erforderlich?“. Nur durch eine ständige kritische Selbstüberprüfung kann der Grundsatz der Datensparsamkeit beachtet werden. Dies ist wichtig, denn je mehr Daten erhoben werden, umso mehr wird das Persönlichkeitsrecht des Kindes berührt und ggf. betroffen.
Letztlich führt auch eine größere „Datenmenge“ zu einem höheren Verwaltungs- und Schutzaufwand, denn der Träger des Kindergartens muss als „Verantwortlicher“ sicherstellen, dass unberechtigte Dritte keinen Zugriff auf die Daten haben können und die Daten so gespeichert sind, dass sie gefunden werden. Das Abspeichern der Daten bei unsicheren Cloud-Diensten oder auf privater Hardware des Personals ist ein absolutes No-Go. Es muss zudem sichergestellt sein, dass alle diejenigen, die sich aufgrund ihrer Anwesenheit im Gebäude einen Zugang zu den Daten verschaffen könnten, eine Verschwiegenheitsvereinbarung unterzeichnet haben. Dies gilt für die angestellten Personen der Reinigungsfirma ebenso wie für hospitierende Eltern oder Eltern in der Eingewöhnungszeit. Um von vornherein einen Rückschluss durch unberechtigte Dritte auf ein bestimmtes Kind anhand einer Aufzeichnung zu verhindern, ist eine frühzeitige Anonymisierung der Daten ein effektives und sicheres Werkzeug zur Gewährleistung des Datenschutzes.
Zu beachten ist, dass die Daten auf keinen Fall an Dritte, wie beispielsweise eine Schule, ohne ausdrückliche Einwilligung der Eltern weitergegeben werden dürfen. Die Einwilligung muss vor der Weitergabe vorliegen. Eine nachträgliche Genehmigung heilt den Verstoß gegen den Datenschutz nicht.
Es zeigt sich anhand der Ausführungen, dass jeder Kindergarten auch ein schlüssiges und praktikables Datenschutzkonzept entwickeln muss. Dieses Konzept kann die Anforderungen an die Bildungsdokumentation und den Datenschutz in Einklang bringen. Dies klingt schwieriger, als es ist. Von großer Bedeutung ist es, dass das Thema angegangen und durchdacht wird ohne sich davor zu ängstigen.