
Erbe auf dem Bierdeckel: OLG Oldenburg entscheidet über skurriles Testament

Erbe auf dem Bierdeckel: OLG Oldenburg entscheidet über skurriles Testament
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in seinem Beschluss vom 20.12.2023 – 3 W 96/23 eine aufsehenerregende Entscheidung gefällt: Ein auf einem Notizzettel einer Brauerei verfasstes Testament wurde als rechtsgültig anerkannt. Die Lebensgefährtin des Erblassers erhielt damit das gesamte Erbe – trotz Widerstands der Verwandten.
Testament auf einem Bierdeckel – geht das überhaupt?
Die Erbfrage stellte sich nach dem Tod eines Gastwirtes, der keinen direkten Nachkommen hinterließ. Statt eines klassischen Testaments fand sich ein handschriftlicher Zettel hinter der Theke seiner Gaststätte mit der simplen Aufschrift: „BB kriegt alles“, unterzeichnet mit Datum und Namen. BB war die langjährige Lebensgefährtin des Verstorbenen.
Die Erben zweifelten an der Echtheit des Dokuments und argumentierten, es könne sich nur um eine unbedachte Notiz oder einen Entwurf handeln.
OLG Oldenburg bestätigt Testierwillen
Das OLG Oldenburg entschied jedoch, dass das Schriftstück die Mindestanforderungen eines Testaments nach § 2247 BGB erfüllt. Das Gericht betonte: „Der Testierwille grenzt das Testament von Entwürfen oder bloßen Ankündigungen ab. Demnach muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die Urkunde als verbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat.“ (Rn. 29, OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.12.2023 – 3 W 96/23)
Warum das Testament gültig ist
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Dokument vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden war, womit es die grundlegenden Anforderungen eines Testaments erfüllte. Entscheidend sei zudem der Testierwille, also die klare Absicht des Verstorbenen, mit diesem Schriftstück verbindlich über seinen Nachlass zu bestimmen. Nach Aussage einer Zeugin habe der Erblasser kurz vor seinem Tod genau diesen Wunsch geäußert, was das Gericht als weiteren Beleg für seine ernsthafte Absicht wertete. Auch die Bezeichnung „BB“ sei eindeutig, da der Erblasser seine Lebensgefährtin stets so nannte und keine andere Person mit diesen Initialen bekannt war. Die ungewöhnliche Wahl eines Notizzettels ändere nichts an der Gültigkeit des Testaments, denn laut Gericht komme es nicht auf das Material, sondern allein auf den Willen des Erblassers an.
Testament ist nicht gleich Testament
Diese Entscheidung zeigt, dass ein Testament auch dann gültig sein kann, wenn es auf einem ungewöhnlichen Dokument verfasst wurde. Entscheidend ist, dass der Wille des Erblassers klar erkennbar ist.
Wer sicher gehen möchte, dass sein letzter Wille nicht angefochten wird, sollte dennoch auf eine ordentliche Form achten – oder besser gleich einen Notar aufsuchen. Sonst könnte das Testament am Ende für mehr Verwirrung als Klarheit sorgen.
Denn eins ist sicher: Rechtssicherheit sollte nicht auf einem Bierdeckel stehen – höchstens die nächste Runde!