
Annahmeverzugsvergütung

Annahmeverzugsvergütung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat mit Urteil vom 19.11.2024 (Az. 11 Sa 827/23) entschieden, dass ein Arbeitgeber die Beweislast trägt, wenn er einem gekündigten Arbeitnehmer böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes vorwirft. Die Vorinstanz war das Arbeitsgericht Nienburg (Az. 2 Ca 122/23).
Der Fall
Nach der fristlosen Kündigung des Klägers machte dieser Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung geltend. Der Arbeitgeber argumentierte, der Kläger habe es unterlassen, sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen, und sei seiner Pflicht zur Arbeitslosmeldung nicht rechtzeitig nachgekommen.
Entscheidung des Gerichts
Das LAG stellte klar, dass allein eine verspätete Arbeitslosmeldung keine Vermutung dafür begründet, dass bei rechtzeitiger Meldung eine zumutbare Stelle hätte vermittelt werden können. Vielmehr muss der Arbeitgeber konkret nachweisen, dass es tatsächlich geeignete Stellen gab, auf die sich der Arbeitnehmer hätte bewerben können.
Auch wenn sich der Arbeitnehmer nicht aktiv um eine neue Stelle bemüht, entbindet dies den Arbeitgeber nicht von seiner Darlegungslast. Die bloße Behauptung, es habe Arbeitsangebote gegeben, reicht nicht aus.
Fazit
Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern im Annahmeverzug. Arbeitgeber müssen sorgfältig nachweisen, dass dem Arbeitnehmer eine zumutbare Alternative zur Verfügung stand. Andernfalls bleibt der Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung bestehen. Zudem zeigt die Entscheidung, dass Arbeitgeber aktiv handeln müssen, um den Annahmeverzug zu beenden. Kritik über die Untätigkeit des Arbeitnehmers allein genügt nicht.