
Altersdiskriminierung bei Stellenausschreibungen

Altersdiskriminierung bei Stellenausschreibungen – Urteil des ArbG Heilbronn
Das Arbeitsgericht Heilbronn hat entschieden: Die Formulierung „Digital Native“ in einer Stellenausschreibung kann als Indiz für eine Altersdiskriminierung gewertet werden. In einem aktuellen Fall sprach das Gericht einem abgelehnten Bewerber eine Entschädigung in Höhe von 7.500 Euro zu.
Der Fall im Überblick
Ein 1972 geborener Bewerber hatte sich auf eine ausgeschriebene Stelle als Manager für Unternehmenskommunikation beworben. Die Anzeige enthielt den Passus „Als Digital Native fühlst du dich in der Welt der Social Media … zu Hause“. Nach einer Absage klagte der Bewerber auf Entschädigung, da er sich wegen seines Alters benachteiligt sah.
Gericht bestätigt Diskriminierung
Das ArbG Heilbronn sah die Formulierung als Hinweis darauf, dass vorrangig jüngere Bewerber angesprochen wurden. Der Begriff „Digital Native“ wird meist für Personen verwendet, die mit digitalen Medien aufgewachsen sind – typischerweise ab Jahrgang 1980. Dies könne ältere Bewerber faktisch ausschließen.
Entscheidung und Konsequenzen
Das Gericht erkannte eine Altersdiskriminierung und sprach dem Kläger eine Entschädigung zu, allerdings nicht in der geforderten Höhe von 37.500 Euro, sondern begrenzt auf 1,5 Monatsgehälter. Es stellte fest, dass Stellenausschreibungen neutral formuliert sein müssen, um Diskriminierungen zu vermeiden.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Arbeitgeber sollten ihre Stellenausschreibungen genau prüfen, um unbewusste Diskriminierungen zu vermeiden. Begrifflichkeiten wie „junges Team“, „Berufsanfänger“ oder eben „Digital Native“ können problematisch sein. Eine diskriminierungsfreie Sprache schützt Unternehmen vor Klagen – und sorgt für Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt.
Ein kleiner Fehler in der Formulierung kann also teure Konsequenzen haben – da hilft es, vorher einmal mehr nachzudenken.