Es gab eine nicht unerhebliche Lücke im Versicherungsschutz für die Beschäftigten im Homeoffice, denn wenn sie zu Hause einen Unfall erlitten, obwohl sie gerade ihrer Arbeitstätigkeit nachgingen, war ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nicht immer gegeben. Beispielsweise entfiel der Versicherungsschutz, wenn der Arbeitnehmer sich auf dem Weg zur Toilette oder in die Küche verletzte. Nun wurde § 8 SGB VII geändert. Jetzt besteht der gesetzliche Versicherungsschutz im Home-Office im gleichen Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. Mit versichert sind auch der unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängende Weg nach und von dem Ort an dem Home-Office ausgeübt wird. Ebenso sind der Weg, der zurückgelegt wird, um die eigenen Kinder abzuholen und das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt, versichert. Bemerkenswert ist, dass der Gesetzgeber auch an denjenigen Beschäftigten gedacht hat, der nicht in seinem Haushalt, sondern lieber auf der Parkbank, im Café oder am Strand seine Arbeit verrichtet, denn es heißt in § 8 Abs.1 SGB VII: “Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang […]“
Wie auch bei anderen Arbeitswegen wird sich die Frage der Abgrenzung des unmittelbaren Weges stellen, denn nur wenn dieser gegeben ist, besteht auch Versicherungsschutz. Urteile darüber, wann noch Home-Office ausgeübt wird und wann in der eigenen Wohnung Freizeit begonnen wurde, werden nicht lange auf sich warten lassen.