Rückzahlung der Fortbildungskosten
Es ist nicht selten, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Fortbildung zahlt und diesen finanziell unterstützt. Das Bundesarbeitsgericht hat am 25. April 2023 über einen solchen Fall unter dem Az. 9 AZR 187/22 entschieden.
Was war passiert?
Welcher Lebenssachverhalt hinter dem Urteil steht ist nicht bekannt. Aber es könnte sich wie folgt zugetragen haben:
Maike Tasten ist seit eignen Jahren bei Bernd Buch als Buchhalterin angestellt. Gemeinsam sind die beiden vielleicht bei einem Kaffee in der Mittagspause auf die Idee gekommen, dass Maike eigentlich schon alles wie ein richtiger Steuerberater weiß und das Examen doch mit links machen könnte. Bernd hat so schon einige Buchhalter unterstützt das nicht gerade leichte Steuerberaterexamen erfolgreich abzulegen. Maike fühlt sich geschmeichelt über das Lob und sagt zu, dass sie das Examen ablegen wolle. Wenig später schließen beide einen Vertrag, den Bernd immer für solche Fälle benutzt und fügt nur den Namen und den Betrag der Förderung in den Vordruck ein. Darin war eine Rückzahlungsverpflichtung enthalten. Maike sollte die geleistete Summe zurückzahlen, wenn sie
- innerhalb von 24 Monaten nach bestandenem Berufsexamen das Unternehmen verlässt,
- innerhalb von 24 Monaten nach nicht bestandenem Berufsexamen das Unternehmen verlässt,
- das Examen wiederholt nicht ablegt.
Zudem war eine Härtefallregelung enthalten, wonach Maike für den Fall ihrer dauerhaften eigenen Erkrankung oder der Pflege von Angehörigen für die Dauer der Verhinderung entschuldigt ist. Beide unterschreiben, Bernd zahlt in der Folge tatsächlich fast 5000 EUR für die Ausbildungskosten. Zur Prüfung ist Maike bis jetzt nicht angetreten. Sie arbeitet auch nicht mehr bei Bernd. Bernd will jetzt sein Geld wieder haben und verklagt Maike auf Rückzahlung.
Die Entscheidung des BAG
Der Rechtsstreit begann im Jahr 2021 vor dem Arbeitsgericht in Lingen und wurde nun in letzter Instanz vom Bundesarbeitsgericht entschieden. Das BAG hat entschieden, dass Maike die von Bernd geleistete Summe nicht zurückzahlen muss. Bernd hat nämlich mit der Vereinbarung sogenannte allgemeine Geschäftsbedingungen benutzt, die einer besonderen Prüfung unterliegen. Immer wenn ein und der derselbe Vertrag für mehr als drei Vertragsabschlüsse von einer Partei, dem Verwender, benutzt wird, dann liegen vorformulierte Vertragsbedingungen vor. Ist die „AGB-Tür“ erst einmal geöffnet, muss nach § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB geprüft werden, ob die in dem Vertrag aufgenommenen Klauseln den anderen Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Genauso ist das BAG vorgegangen und festgestellt, dass die verwendete Rückzahlungsklausel eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass eine Rückzahlungsklausel einen Bleibedruck im bestehenden Arbeitsverhältnis zulasten des Arbeitnehmers erzeugen kann und damit das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG eingeschränkt werden kann. Deshalb muss eine Rückzahlungspflicht einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen und andererseits den möglichen Nachteilen für den Arbeitnehmer ein angemessener Ausgleich gegenüberstehen. Auch ist zur berücksichtigen, dass die Pflicht zur Rückzahlung nicht über den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers liegt. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein Arbeitnehmer mit einem durchschnittlichen netto von 1400,00 EUR nicht auf einmal Ausbildungskosten in Höhe von 20.000 EUR zurückzahlen kann.
Die Wertung der Parteiinteressen an einem ausgedachten Beispiel
Bernd ärgert sich sehr. Eigentlich wollte er für Maike nur etwas Gutes tun und jetzt zahlt er drauf, weil er ein Formular verwendet hat. „Die Maike ist fein raus und der Unternehmer ist am Ende immer der Dumme!“, denkt er sich. Die Maike selbst hat sich überlegt, dass sie eigentlich gar nicht Steuerberater sein will. Sie hat sich nach einer tiefgreifenden Selbsteinschätzung entschlossen den Job und die zusätzliche Ausbildung an den Nagel zu hängen, weil sie lieber was für die Menschen machen will. Sie macht jetzt eine Ausbildung zur Pflegefachkraft. Bei Bernd zu kündigen hat sie viel Überwindung gekostet, weil sie ein schlechtes Gewissen wegen der Ausbildungsvereinbarung und Angst vor der Rückzahlung hat. Nur weil ihre Eltern ihr die finanzielle Unterstützung zugesagt haben, wenn es schief gehen sollte, hat sie sich zu dem Schritt gewagt. Betrachtet man die beiden Parteien und deren Interessen, dann wird klar, dass dem Arbeitgeber als Unternehmer viel Bürden auferlegt werden. Er hat in der Tat verdammt viel Verantwortung für sein Unternehmen und vor allem seine Angestellten. Aber Bernd ist aus Überzeugung selbständig. Auch wenn er sich über die Bürden ärgert, er nimmt sie in Kauf, weil er mit den Bürden und dem Wagnis umgehen kann. Maike kann dies nicht. Sie ist gern in einem Anstellungsverhältnis, weil sie die Sicherheit liebt am Ende des Monats mit einem festen Gehalt rechnen zu können. Dafür nimmt sie in Kauf, dass ihr jemand anders sagt, was sie wie arbeiten soll, ihre Arbeitszeiten bestimmt und wann sie Urlaub machen kann. Es besteht zwischen den beiden Parteien ein rechtliches Ordnungsverhältnis. Bernd ist als Arbeitgeber weisungsbefugt und Maike an die Weisungen gebunden. Dieses rechtliche Ordnungsverhältnis läuft parallel zu dem zwischen den beiden als Menschen bestehenden Machtverhältnis eben wegen der Weisungsgebundenheit. Damit dieses Machtverhältnis in der Waage bleibt bedarf es solcher Entscheidungen das BAG, denn wenn Maike nicht die Zusage ihrer Eltern gehabt hätte, dann wäre sie gezwungen gewesen die Ausbildung zu beenden und noch zwei Jahre bei Bernd zu arbeiten. Da kann man natürlich auch einwenden, die Maike wusste doch vorher worauf sie sich einlässt. Aber: Was wäre gewesen wenn sie nicht zugestimmt hätte? Wäre ihr dann gekündigt werden? Das Recht und die Entscheidung des BAG wollen durch für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehende Kriterien erreichen, dass Gerechtigkeit erreicht werden kann. Der Wehrmutstropfen hängt in der Tat beim Arbeitgeber, da er hat die Verantwortung hat.