
Vermächtnis verjährt? OLG Frankfurt zieht den Schlussstrich!

Vermächtnis verjährt? OLG Frankfurt zieht den Schlussstrich!
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 15 U 293/20) hat entschieden, dass Ansprüche aus einem Vermächtnis verjähren können, wenn die gesetzliche Frist von drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände abgelaufen ist. In dem Fall hatte ein Kläger versucht, seine vermächtnisrechtlichen Ansprüche geltend zu machen – allerdings zu spät.
Drei Jahre Zeit – dann ist es vorbei
Nach § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Vermächtnisansprüche drei Jahre. Die Frist beginnt, sobald der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Im vorliegenden Fall war dies spätestens mit der Testamentseröffnung im Jahr 2015 der Fall. Damit lief die Verjährungsfrist Ende 2018 ab. Da die Klage erst 2019 erhoben wurde, war sie verjährt. Das Gericht stellte klar: „Ein Irrtum über die eigene Stellung als Erbe oder Vermächtnisnehmer ist unbeachtlich, da die Kenntnis der tatsächlichen Umstände für den Verjährungsbeginn ausreicht.“
Verjährung trotz Unsicherheit über die Erben
Der Kläger argumentierte, dass unklare Erbenverhältnisse die Verjährung hätten hemmen müssen. Doch das OLG Frankfurt wies dies zurück. Die Verjährungsfrist werde nicht durch Unklarheiten über die genaue Erbenstellung oder spätere Erbfälle unterbrochen. Selbst das Ableben eines Miterben nach Beginn der Verjährung ändere daran nichts, da die Nachlasspflegerin als Vertreterin der unbekannten Erben fungierte.
Fehlende Klage führt zum Verlust des Anspruchs
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger bereits 2015 die Möglichkeit gehabt hätte, eine Feststellungsklage zu erheben oder andere verjährungshemmende Schritte einzuleiten. Da er dies unterließ, konnte er sich später nicht auf eine unklare Rechtslage berufen. Eine fehlerhafte rechtliche Bewertung des eigenen Anspruchs ist kein Grund, die Verjährung aufzuschieben.
Wer zu lange wartet, verliert
Dieses Urteil verdeutlicht, dass Erben und Vermächtnisnehmer zügig handeln sollten, wenn sie Ansprüche geltend machen wollen. Die gesetzliche Verjährungsfrist läuft unaufhaltsam – unabhängig von Unsicherheiten oder juristischen Fehleinschätzungen.
Denn wie es so schön heißt: „Wer zu spät kommt, den bestraft nicht nur das Leben – sondern auch die Verjährung!“