Das Bundesgerichtshof-Urteil vom 20. November 2024 (IV ZR 263/23) stellt klar:
Ein unwirksamer Pflichtteilsverzichtsvertrag kann nicht in eine andere Vereinbarung umgedeutet werden. Damit hat der BGH eine zentrale Rechtsfrage entschieden, die für zukünftige Erbfälle von großer Bedeutung sein dürfte.
Der Fall
Es dreht sich um eine Erbregelung innerhalb einer Familie. Der Erblasser setzte seine Tochter als Alleinerbin eines landwirtschaftlichen Hofes ein. Seine zweite Tochter verzichtete per notarieller Vereinbarung auf ihren Pflichtteil und erhielt als Abfindung 30.000 Euro. Allerdings wurde dieser Pflichtteilsverzichtsvertrag nicht ordnungsgemäß beurkundet – der Erblasser war bei der Unterzeichnung nicht persönlich anwesend, sondern wurde durch eine vollmachtlose Vertreterin repräsentiert. Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2020 forderte die zweite Tochter trotz des vermeintlichen Pflichtteilsverzichts erneut ein Nachlassverzeichnis. Die Alleinerbin verlangte daraufhin vom beurkundenden Notar Schadensersatz, da sie eine rechtliche Absicherung durch den Verzichtsvertrag erwartet hatte.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes, IV. Senat
Der BGH entschied, dass der Pflichtteilsverzichtsvertrag aufgrund eines Formmangels unwirksam ist. Da der Erblasser nicht persönlich bei der Beurkundung anwesend war, wurde die gesetzlich vorgeschriebene Form gemäß § 2347 BGB nicht eingehalten. Ein späterer Versuch, die Erklärung durch eine Unterschrift zu genehmigen, konnte diesen Mangel nicht heilen. Zudem stellte das Gericht klar, dass eine Umdeutung des unwirksamen Pflichtteilsverzichts in eine andere rechtliche Vereinbarung wie beispielsweise in einen Erbschaftsvertrag nach § 311b BGB nicht möglich ist. Eine solche Umdeutung würde über das hinausgehen, was die Parteien ursprünglich gewollt und vereinbart hatten. Der BGH folgte damit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, das den beurkundenden Notar zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt hatte.
Relevanz
Pflichtteilsverzichte müssen streng nach den gesetzlichen Vorgaben beurkundet werden. Ein Formmangel kann später nicht einfach „umgedeutet“ werden, um die gewünschte Rechtsfolge doch noch herbeizuführen. Sonst könnte es am Ende heißen: „Vererbt ist vererbt, aber verzichtet ist nicht immer verzichtet.“
